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820.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

(Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG)

Vom 02.12.2001 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[1] sowie Art. 41bis der Verfassung für den Kanton Graubünden[2]

vom Volke angenommen am 2. Dezember 2001[3]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die im Bundesgesetz über den Umweltschutz[4] (Bundesgesetz) und den darauf abgestützten Verordnungen geregelt werden.

Art. 2 Zuständigkeit 1. Kanton

Der Kanton vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, soweit nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.

Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften des Bundes und des Kantons. Sie bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Umweltschutz (Fachstelle).

Die Fachstelle ist die zuständige Vollzugsbehörde, sofern weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.

Art. 3 2. Gemeinden, Gemeindeverbindungen

Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle

Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und technischen Einrichtungen, so überträgt ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle.

Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.

Art. 5 Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.

Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden.

Die Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von den kantonalen Behörden für Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beigezogen werden.

Art. 6 Kooperationsverträge

Der Kanton kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.

Die Kooperationsverträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen Kontrollen.

Art. 7 Untersuchungen, Gutachten

Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen.

Art. 8 Beseitigung vorschriftswidriger Zustände

Die kantonalen Behörden und die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.

Bei Verstössen gegen diese Vorschriften sorgen sie für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen. Fällt der Gesetzesvollzug in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, erstatten sie dieser Meldung.

Art. 9 Vollstreckung

Für die Kosten der Vollstreckung besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[5]

Art. 10 Information und Beratung

Die zuständigen kantonalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastungen. Die Gemeinden informieren bei Bedarf über Umweltschutzfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Behörden beraten Private und Betriebe und empfehlen Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen.

Art. 11 Gebühren

Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz[6].

Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.

Art. 11a * Kantonsbeiträge an innovative Vorhaben

Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten.

2. Immissionsschutz

2.1. Luftverunreinigungen

Art. 12 Emissionsbegrenzungen 1. Bei neuen und geänderten Anlagen a) Grundsatz

Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass bei neuen und geänderten stationären Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.

Art. 13 b) Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen

Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Die Regierung bezeichnet diese Anlagen. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

Wer eine solche Anlage errichten oder ändern will, reicht der Gemeinde eine Emissionserklärung ein. Eine solche ist auch einzureichen, bevor bei einer bestehenden Anlage ein neues oder geändertes Produktionsverfahren (Prozess) eingeführt wird, das wesentliche Änderungen der Emissionen zur Folge hat.

Die Gemeinden unterbreiten der Fachstelle die Baugesuche und die Emissionserklärungen. Diese ordnet nach Massgabe des Bundesrechts vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzungen an.

Art. 14 c) Spezialgesetzliche Genehmigungsverfahren

Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Anordnung der Emissionsbegrenzungen. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.

Art. 15 2. Bei bestehenden Anlagen a) Kontrolle

Die Fachstelle sorgt für die Kontrolle der Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen.

Den Gemeinden obliegt die Kontrolle der übrigen Anlagen. Sie bestimmen im Einvernehmen mit der Fachstelle den Feuerungskontrolleur.

Die Fachstelle legt die Einzelheiten der periodischen Emissionskontrollen und -messungen fest. Sie kann im Rahmen des Bundesrechts die Häufigkeit der Durchführung beziehungsweise die Wiederholung der Kontrolle und Messungen anordnen.

Art. 16 b) Sanierung

Werden Grenzwerte überschritten oder erfüllt eine Anlage andere Anforderungen des Bundesrechts nicht, ordnet die Fachstelle an, dass die Anlage neu eingestellt, saniert oder notfalls stillgelegt wird.

Art. 17 Massnahmenplan

Die Regierung erstellt bei übermässigen Immissionen durch Luftverunreinigungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden einen Massnahmenplan. Sie stellt die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes oder anderer Kantone fallen.

Sie sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans, insbesondere für die dazu nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Sie kontrolliert periodisch die eingeleiteten Massnahmen.

Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.

Art. 18 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen

Die Gemeinden können im Sinne des Bundesrechts weitergehende Einschränkungen oder Verbote betreffend das Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien anordnen.

2.2. Lärm

Art. 19 Emissionsbegrenzungen 1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen

Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbegrenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.

Art. 20 2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen

Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden; sie ordnen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an.

Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.

Art. 21 Sanierung bestehender ortsfester Anlagen 1. Strassen

Der Kanton erstellt die Programme über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Sanierungsprogramme) sowie die Mehrjahrespläne für die National- und die Kantonsstrassen. Die Sanierungsprogramme unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.

Die Gemeinden erstellen Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übrigen Strassen. Sie hören die Fachstelle vorgängig an.

Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle bei den realisierten Sanierungen.

Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an Lärm- und Schallschutzmassnahmen leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und nach der Finanzkraft der Gemeinde. *

Art. 22 2. Übrige Anlagen

Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Sanierung der übrigen Anlagen.

Art. 23 Empfindlichkeitsstufen

Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung.

Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.

Art. 24 Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen

Die Regierung kann im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung gestatten.

Sofern kein Nutzungsplanverfahren durchgeführt wird, können solche Ausnahmen von den Gemeinden im Rahmen des Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, wobei vorgängig die Zustimmung der Fachstelle einzuholen ist. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Bewilligung aufzunehmen.

Art. 25 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.

Können die Immissionsgrenzwerte durch die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

Art. 26 Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen

Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.

Die Regierung kann der Fachstelle zur Entlastung der Gemeinden bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.

2.3. Nichtionisierende Strahlen

Art. 27 Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen

Baubewilligungen oder spezialgesetzliche Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungen für neue und geänderte Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten werden. Die Fachstelle ist vorgängig anzuhören.

Für die Änderung von Anlagen ist auch dann ein Baubewilligungs- oder spezialgesetzliches Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist.

Art. 28 Kontrolle, Sanierung

Die Fachstelle überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

Sie ermittelt die von Anlagen verursachten Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

Sie beurteilt die Immissionen und trifft nach Massgabe des Bundesrechts folgende Anordnungen:

  1. bei neuen Anlagen Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen;
  2. bei alten Anlagen die Sanierung.

3. Umweltgefährdende Stoffe

Art. 29 Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote beim Ausbringen von Düngern sowie bei der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.

4. Abfälle

4.1. Abfallplanung und Entsorgungspflicht

Art. 30 Kantonale Abfallplanung

Die Regierung erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Abfallbewirtschaftungsverbände die kantonale Abfallplanung.

Die Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.

Art. 31 * Einzugsgebiete 1. Festlegung

Das Einzugsgebiet der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis für brennbare Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, umfasst den ganzen Kanton Graubünden.

Soweit nötig kann die Regierung für Anlagen zur Entsorgung von weiteren Abfällen ebenfalls Einzugsgebiete festlegen.

Innerhalb des Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen verpflichtet, diese der zu beliefernden Abfallanlage zuzuführen. *

Die Betreiberinnen und Betreiber der zu beliefernden Abfallanlage sind verpflichtet, die Abfälle aus dem Einzugsgebiet anzunehmen und in ihren Anlagen zu behandeln. *

Art. 32 * 2. Ausnahmen

Die Regierung kann die Entsorgung von Abfällen in Anlagen ausserhalb des Einzugsgebietes bewilligen, wenn:

  1. die Entsorgung dadurch deutlich günstiger zu stehen kommt oder der Transport ökologische Vorteile aufweist und
  2. die Entsorgung in dieser Anlage umweltverträglich ist, insbesondere, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.

Die Bewilligung des Bundes für die Ausfuhr von Abfällen in ausländische Anlagen bleibt vorbehalten.

... *

Art. 33 * 3. Einfuhr von Abfällen

Die Einfuhr von grösseren Mengen von Abfällen von ausserhalb des Einzugsgebiets bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die Entsorgung der Abfälle aus dem Einzugsgebiet trotzdem gewährleistet ist;
  2. der Transport der Abfälle soweit möglich per Bahn erfolgt.

Die Bewilligung des Bundes für die Einfuhr von Abfällen aus dem Ausland bleibt vorbehalten. *

Art. 33a * 4. Finanzierung

Die Betreiber der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis erheben für ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Anlage erforderlich ist, kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Bei der Ausgestaltung der Gebühren werden insbesondere berücksichtigt:

  1. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
  2. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;
  3. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
  4. die Zinsen;
  5. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für die Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und für betriebliche Optimierungen;
  6. der Erlös aus dem Betrieb.

Die Berechnung der Gebühren und deren Grundlagen sind öffentlich zugänglich.

Die Gebühren für die Behandlung der Abfälle sind für alle Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände im Einzugsgebiet der Abfallanlage einheitlich.

Art. 34 Bahntransport

Der Transport der Siedlungsabfälle über grössere Distanzen soll mit der Bahn erfolgen, wenn dies wirtschaftlich ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel.

Art. 34a * Schiessanlagen

Neue und bestehende Schiessanlagen sind mit künstlichen Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik auszurüsten. Ist die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfangsystemen aufgrund des Anlagentyps nicht möglich, sind schadstofffreie Geschosse und Zielobjekte zu verwenden.

Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Absatz 1.

4.2. Aufgaben der Gemeinden

Art. 35 Entsorgung der Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden grundsätzlich von den Gemeinden entsorgt.

Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:

  1. die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen;
  2. den Bau und Betrieb der notwendigen Abfallanlagen;
  3. die Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe.

Die Gemeinden können diese Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder geeigneten privaten Unternehmen übertragen.

Art. 36 Sammlung und Verwertung

Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.

Sie fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier.

Sie betreiben soweit möglich und sinnvoll Kompostieranlagen für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert oder anderweitig umweltverträglich verwertet werden können.

Art. 37 Finanzierung

Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Betreiberinnen und Betreiber privater Abfallanlagen, welche einen öffentlichen Entsorgungsauftrag erfüllen, können ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich ist, in Rechnung stellen. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch das Departement.

Art. 38 Ausführungsbestimmungen

Die Gemeinden regeln die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle und deren Finanzierung.

Art. 39 Bauabfälle

Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantons über die Entsorgung von Bauabfällen eingehalten werden.

Im Baugesuch sind Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung des Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen.

4.3. Aufgaben des Kantons

Art. 40 Regierung

Die Regierung beaufsichtigt die Massnahmen der Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände zur Abfallvermeidung und Abfallentsorgung.

Sie kann zur Ausführung des Bundesrechts Vorschriften über die Abfallentsorgung erlassen.

Art. 41 Besondere Aufgaben der Fachstelle

Die Fachstelle kann nach Massgabe des Bundesrechts Inhaberinnen und Inhaber von bestimmten Abfällen verpflichten, diese der Verwertung zuzuführen.

Sie erteilt die Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen sowie zur Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.

Sie ordnet die Entsorgung von ausgedienten Fahrzeugen und ihren Bestandteilen an, falls die Inhaberin oder der Inhaber der Entsorgungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Sie überwacht die Abfallanlagen.

Art. 42 Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)

Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für Deponien nach Massgabe des Bundesrechts.

Die Baubewilligungen für andere Abfallanlagen bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung. Diese bedarf der Zustimmung der Fachstelle.

Art. 43 Betriebsbewilligung

Folgende Abfallanlagen bedürfen vor der Aufnahme des Betriebes einer Betriebsbewilligung der Fachstelle:

  1. Anlagen zur Behandlung von Abfällen, insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, grössere Kompostierungsanlagen sowie Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle;
  2. Zwischenlager;
  3. Deponien.

Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle sowie die Betriebskontrolle fest.

Art. 44 Kantonale Anlagen 1. Bau und Beteiligung

Der Kanton kann, wenn es zum Schutze der Umwelt notwendig ist oder wenn erhebliche gesamtwirtschaftliche Vorteile oder eine gerechte Lastenverteilung es erfordern, Abfallanlagen selbst erstellen, erwerben, betreiben oder sich an solchen finanziell beteiligen. Er kann Private mit der Erstellung und dem Betrieb solcher Anlagen beauftragen.

Zu diesem Zweck kann die Regierung die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.

Art. 45 2. Finanzierung

Der Kanton erhebt nach Massgabe des Bundesrechts für Bau, Betrieb und Unterhalt kantonseigener Anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.

Art. 47 Kantonsbeiträge an Bahntransporte *

Der Kanton leistet Beiträge von maximal 250 000 Franken pro Jahr an den Bahntransport von Siedlungsabfällen ab den jeweiligen Umschlagstationen zur Abfallverbrennungsanlage in Trimmis. *

Die Höhe der einzelnen Beiträge hängt ab von der Menge der transportierten Abfälle und der Distanz zwischen Umschlagstation und Abfallverbrennungsanlage. *

Die Regierung legt die Beiträge fest und regelt das Beitragsverfahren. *

4.4. Mit Abfällen belastete Standorte

Art. 48 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung der Fachstelle vorgenommen werden.

Die Gemeinden unterbreiten die Baugesuche vor Erteilung der Baubewilligung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

Art. 49 Kostentragung

… *

Können zahlungspflichtige Verursacherinnen oder Verursacher eines belasteten Standorts nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die von ihnen zu tragenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte als Ausfallkosten bezeichnet. Von diesen Ausfallkosten werden die Abgeltungen des Bundes abgezogen. Die verbleibenden Ausfallkosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Standortgemeinden getragen. *

… *

… *

5. Belastungen des Bodens

Art. 50 Vermeidung von physikalischen Bodenbelastungen

Die Gemeinden ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen an zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion und stellen den sachgerechten Umgang mit ausgehobenem Boden sicher.

Art. 51 Weitergehende Massnahmen

Für die Anordnung von weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden im Sinne des Bundesgesetzes[7] ist der Kanton zuständig.

Bewirken diese Massnahmen schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen, obliegt deren Anordnung der Regierung.

6. Störfälle

Art. 52 Zuständigkeit

Die Fachstelle vollzieht die Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen, soweit nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle.

Baubewilligungen für Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen unterstehen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.

7. Rechtspflege

Art. 53 Rechtsmittelverfahren

Verfügungen der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *

Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[8]*

… *

8. Strafbestimmungen

Art. 54 Verletzung von kantonalem Recht 1. Übertretungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. *

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 55 2. Anwendung des Verwaltungsstrafrechts des Bundes

Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht[9] gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

Art. 56 Zuständige Behörden

Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.

Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz[10] genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gemäss Artikel 54 dieses Gesetzes ist das Departement zuständig.

Die Gemeinden, die Fachstelle und die Kantonspolizei sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[11]*

Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes[12]*

9. Schlussbestimmungen

Art. 57 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen[13] zu diesem Gesetz. Sie regelt insbesondere Zuständigkeit und Verfahren, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält.

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 24. September 1989[14] aufgehoben.

Art. 59a * Geltende Verträge

Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonale Verbrennungsanlagen, welche vor dem 1. Juli 2007 abgeschlossen wurden, bleiben gültig.

Geltende Verträge dürfen nicht über die vereinbarte Dauer verlängert werden; auch eine stillschweigende Verlängerung ist nicht zulässig.

Art. 59b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019 1. Frist und Sperrung

Bestehende Schiessanlagen müssen die Vorgaben gemäss Artikel 34a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Bei Nichterfüllung sind die Schiessanlagen von Gesetzes wegen gesperrt.

Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Sperrung und deren Kontrolle.

Art. 59c * 2. Kostentragung

Wird die Sperrung nach Artikel 59b missachtet, sind die Ausfallkosten nach Artikel 49 Absatz 2 vollumfänglich von den Standortgemeinden zu tragen.

Art. 60 Anpassung kommunaler Erlasse

Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 61 In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes[16] nach der Genehmigung der Bestimmungen im Sinne von Artikel 37 des Bundesgesetzes[17] durch den Bund.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.12.2001 01.09.2002 Erlass Erstfassung -
21.12.2006 01.01.2007 Art. 53 Abs. 1 geändert 2006, 3326
21.12.2006 01.01.2007 Art. 53 Abs. 2 geändert 2006, 3326
21.12.2006 01.01.2007 Art. 53 Abs. 3 aufgehoben 2006, 3326
18.04.2007 01.01.2008 Art. 21 Abs. 4 eingefügt 2007, 1628
11.12.2008 01.10.2009 Art. 31 totalrevidiert -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 31 Abs. 3 eingefügt -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 31 Abs. 4 eingefügt -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 32 totalrevidiert -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 32 Abs. 3 aufgehoben -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 33 totalrevidiert -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 33 Abs. 3 eingefügt -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 33a eingefügt -
11.12.2008 01.10.2009 Art. 59a eingefügt -
23.12.2010 01.01.2011 Art. 54 Abs. 1 geändert 2010, 2412
18.11.2014 01.01.2016 Art. 11a eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 46 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 47 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 47 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 47 Abs. 3 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 49 Abs. 1 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 49 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 49 Abs. 3 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 49 Abs. 4 aufgehoben 2014-031
31.08.2018 01.01.2020 Art. 56 Abs. 3 eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 56 Abs. 4 eingefügt 2019-029
21.10.2019 01.04.2020 Art. 34a eingefügt 2020-007
21.10.2019 01.04.2020 Art. 49 Abs. 2 geändert 2020-007
21.10.2019 01.04.2020 Art. 59b eingefügt 2020-007
21.10.2019 01.04.2020 Art. 59c eingefügt 2020-007
14.06.2022 01.01.2025 Art. 53 Abs. 1 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.12.2001 01.09.2002 Erstfassung -
Art. 11a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031
Art. 21 Abs. 4 18.04.2007 01.01.2008 eingefügt 2007, 1628
Art. 31 11.12.2008 01.10.2009 totalrevidiert -
Art. 31 Abs. 3 11.12.2008 01.10.2009 eingefügt -
Art. 31 Abs. 4 11.12.2008 01.10.2009 eingefügt -
Art. 32 11.12.2008 01.10.2009 totalrevidiert -
Art. 32 Abs. 3 11.12.2008 01.10.2009 aufgehoben -
Art. 33 11.12.2008 01.10.2009 totalrevidiert -
Art. 33 Abs. 3 11.12.2008 01.10.2009 eingefügt -
Art. 33a 11.12.2008 01.10.2009 eingefügt -
Art. 34a 21.10.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-007
Art. 46 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 47 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 47 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 47 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 47 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 49 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 49 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 49 Abs. 2 21.10.2019 01.04.2020 geändert 2020-007
Art. 49 Abs. 3 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 49 Abs. 4 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 53 Abs. 1 21.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 53 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 53 Abs. 2 21.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326
Art. 53 Abs. 3 21.12.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3326
Art. 54 Abs. 1 23.12.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 56 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 56 Abs. 4 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029
Art. 59a 11.12.2008 01.10.2009 eingefügt -
Art. 59b 21.10.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-007
Art. 59c 21.10.2019 01.04.2020 eingefügt 2020-007