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875.100

Kantonale Luftfahrtverordnung

(KLFV)

Vom 16.11.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 16. November 2010

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Bereich der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2 Fachdepartement

Fachdepartement im Bereich der Zivilluftfahrt ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement).

Das Departement koordiniert auf kantonaler Ebene die Konzessions- und Bewilligungsverfahren gemäss Luftfahrtrecht.

2. Zuständigkeiten

Art. 3 Regierung

Die Regierung ist zuständig für:

  1. Vernehmlassungen zu Rechtsetzungsvorlagen des Bundes;
  2. Zustimmungen zur Neubezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplätzen.

Art. 4 Departement

Das Departement ist insbesondere zuständig für:

  1. Stellungnahmen zu Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen und Betriebsreglementen für Flugplatzanlagen;
  2. Vernehmlassungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen;
  3. Stellungnahmen zu öffentlichen Flugveranstaltungen sowie Aussenlandungen im Gebirge und auf öffentlichen Gewässern.

Es kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt die Festlegung und Aufhebung von Projektierungszonen und Baulinien im Bereich von Flugplatzanlagen beantragen.

Art. 5 Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation obliegt die Entgegennahme, die formelle Prüfung und die Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 6 Gemeinden

Die Bewilligung zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungsrecht und den kommunalen Baugesetzgebungen.

Vor dem Entscheid über die Baubewilligung haben die Gemeinden das Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuhören.

Art. 7 Staatsanwaltschaft

Zuständig für die Beantragung von Untersuchungshandlungen bei Flugunfällen und schweren Vorfällen ist die Staatsanwaltschaft.

3. Schlussbestimmung

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 16.11.2010 01.01.2011 Erstfassung -