Lexipedia

915.100

Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden

Vom 05.04.1981 (Stand 31.12.2025)

Präambel

Vom Volke angenommen am 5. April 1981[1]

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Begriff und Zweck

Meliorationen sind Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hoch- und Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  1. die land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung sowie Gesamtmeliorationen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;
  2. die im Rahmen der Gesamtumlegung durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen;
  3. die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen;
  4. Einzelunternehmen;
  5. die Beitragsleistungen an Meliorationen.

Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte.

Art. 3 Umwelt

Bei der Durchführung von Meliorationen ist den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere dem Schutz der Natur und der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes, angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 4 Vorbereitung und Durchführung

Die Gemeinden bereiten die gemeinschaftlichen Unternehmen vor.

Die Durchführung gemeinschaftlicher Unternehmen ist Sache der Grundeigentümer, der Gemeinden oder anderer Interessierter.

Art. 5 Beizugsgebiet

Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen einbezogenen Grundstücke.

Dieses hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser dient.

Art. 6 * Zuständigkeit zur Festlegung des Beizugsgebietes

Das Beizugsgebiet wird durch das zuständige kantonale Amt im Einvernehmen mit den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement des Innern und der Volkswirtschaft.

Analog ist bei Änderungen des Beizugsgebietes zu verfahren. Bei den durch eine Genossenschaft durchgeführten Meliorationen tritt in diesem Falle anstelle des Gemeindevorstandes der Genossenschaftsvorstand.

Der Entscheid des Departementes kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *

Art. 7 Trägerschaft

Träger der Melioration ist bei gemeinschaftlichen Unternehmen die aus den beteiligten Grundeigentümern bestehende Genossenschaft. Die Genossenschaft stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.

In den in Artikel 17 erwähnten Fällen können auch die Gemeinde und der Kanton Träger eines Unternehmens sein.

Art. 8 Anschluss an bestehende Unternehmen

Der Anschluss weiterer Unternehmen ist zu gestatten, wenn die natürlichen und technischen Voraussetzungen dies zulassen.

Kommt über den Anschluss keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung endgültig. Diese setzt für die erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung fest. *

Art. 9 Entstehung und Auflösung der Genossenschaft

Eine Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departement.

Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Entscheide des Departementes unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig. *

Art. 10 Organe

Organe einer Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsvorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisoren.

Art. 11 * Aufsicht

Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bestimmungen des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes ist die Regierung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Entscheide der Regierung sind endgültig, sofern die Bestimmungen über das Meliorationswesen oder das übergeordnete Recht keine anderen Rechtsmittel vorsehen.

Die vom Bund und Kanton unterstützten Meliorationen unterstehen während der Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des zuständigen kantonalen Amtes. Entscheide des Amtes können an das Departement und an die Regierung weitergezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Vorbehalten bleiben andere Rechtsmittel nach dem übergeordneten Recht und den Bestimmungen über das Meliorationswesen.

2. Güterzusammenlegung

2.1. Allgemeines

Art. 12 Zweck

Die Güterzusammenlegung dient:

  1. der rationellen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft;
  2. der Entflechtung von Nutzungen im Rahmen der Gesamtumlegung gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz;[2]
  3. den Massnahmen der Orts-, Regional- und Landesplanung, wenn Strassen, Kanal- und Bahnbauten sowie andere Werke die landwirtschaftliche Bodennutzung beeinträchtigen;
  4. der Vorbereitung für die Einführung des Eidgenössischen Grundbuches.

Güterzusammenlegungen sollen ausser der Arrondierung der Grundstücke und den Weganlagen auch weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse umfassen, die notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen oder seine Bewirtschaftung zu erleichtern, oder die zur rationellen Einteilung des neuen Bestandes beitragen (Gesamtmelioration).

Art. 13 Verhältnis zur Raumplanung

Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.

Die Ortsplanung ist im Laufe der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.

Von der Auflage der Neuzuteilung bis zu deren Rechtskraft darf die Nutzungsordnung nicht geändert werden.

2.2. Vorbereitung

Art. 14 Einleitung des Verfahrens

Der Gemeindevorstand leitet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag interessierter Grundeigentümer, landwirtschaftlicher Organisationen oder der zuständigen kantonalen Amtsstellen ein.

Das Gesuch ist unter genauer Bezeichnung von Zweck und Umfang durch die Antragsteller schriftlich und unterzeichnet einzureichen.

Der Antrag auf Durchführung einer Güterzusammenlegung ist an den Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der grösste Teil des einzubeziehenden Bodens liegt.

Art. 15 Vorplanung

Der Gemeindevorstand hat innert Monatsfrist seit Einreichung die Antragsteller zur Beschlussfassung über die Ausarbeitung und Vorfinanzierung einer Planungsstudie einzuberufen.

Die Planungsstudie ist im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem zuständigen kantonalen Amt einem Fachmann in Auftrag zu geben.

Art. 16 Beschlussfassende Versammlung

Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, lädt der Gemeindevorstand zur beschlussfassenden Versammlung ein.

Die Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer ohne Rücksicht auf die Fläche dem Unternehmen zustimmt.

Art. 17 Anordnung und Durchführung von Amtes wegen

Besteht an der Güterzusammenlegung ein erhebliches öffentliches Interesse, so kann diese durch die Gemeindeversammlung, oder wo eine solche nicht durchgeführt wird, durch die Urnenabstimmung, in den Fällen von Artikel 12 Absatz 1 Litera c, auch durch die Regierung angeordnet werden.

Bei amtlicher Anordnung kann die Durchführung der Güterzusammenlegung einer Genossenschaft der Grundeigentümer oder der Gemeinde übertragen werden. Umgekehrt kann die beschlussfassende Versammlung auch die Gemeinde mit der Durchführung der Güterzusammenlegung betrauen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Gemeinde der Übernahme zustimmt.

Wird das Verfahren von einer Behörde durchgeführt, übernimmt diese die der Genossenschaftsversammlung und dem Genossenschaftsvorstand zuerkannten Rechte und Pflichten.

Art. 18 * Anfechtung des Beschlusses und der Anordnung

Der Durchführungsbeschluss und die amtliche Anordnung können mittels Beschwerde direkt beim Obergericht angefochten werden. Diese hat sich gegen die für die Durchführung verantwortliche Gemeinde oder im Falle der Anordnung durch die Regierung gegen den Kanton zu richten. *

Art. 19 Vorbereitungskosten

Wird eine Güterzusammenlegung von der beschlussfassenden Versammlung abgelehnt, so tragen die Gemeinden die Vorbereitungskosten.

2.3. Durchführung

Art. 20 Umlegungsbann

Nach der Einleitung einer Güterzusammenlegung kann die mit der Durchführung betraute Instanz für das ganze Beizugsgebiet oder Teile davon einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.

Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der mit der Durchführung betrauten Instanz keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Zusammenlegung beeinträchtigen können.

Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 21 Aufnahme des alten Bestandes

Im Beizugsgebiet wird das Eigentum an den Grundstücken aufgenommen und in Plänen und Verzeichnissen dargestellt.

Art. 22 Eigentumsnachweis

Eigentümer von nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken haben den Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen.

Das Ersitzungsverfahren kann, sofern geeignete Unterlagen vorhanden sind, für alle nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke gemeinsam durchgeführt werden.

Streitigkeiten, welche den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezogenen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.

Art. 23 Bewertung

Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke.

In der Bauzone ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Enteignungsgrundsätzen zu ermitteln ist.

Gebäude, Bäume, Quellen, Rebkulturen und dergleichen sind separat zu bewerten.

Die Bewertung wird durch die Schätzungskommission vorgenommen.

Art. 24 Verbindlichkeit der Bewertung

Nach Ablauf der Einsprachefrist wird die Bewertung für die Beteiligten grundsätzlich verbindlich und kann bei der Neuzuteilung nicht mehr angefochten werden.

Art. 25 Abzug für gemeinschaftliche Anlagen

Für die allgemeinen Anlagen und zur Erleichterung der Neuzuteilung wird vom Wert des alten Bestandes ein Abzug gemacht. Der Wertabzug wird nicht entschädigt.

Art. 26 Wertabzug für andere öffentliche Werke

Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und vermag er den Landbedarf nicht aus seinem Anspruch als Mitglied des Unternehmens zu decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Bodenwert Land beschafft werden.

Für den zusätzlichen Abzug ist das Unternehmen vom Enteignungsberechtigten nach dem Verkehrswert zu entschädigen. Die betreffenden Werte werden den einzelnen Grundeigentümern gutgeschrieben und im Rahmen des Kostenverteilers verrechnet.

Art. 27 Verfahren

Der Landabtretungsanspruch ist vor Ausarbeitung der Neuzuteilung beim zuständigen Departement gegen das Unternehmen geltend zu machen. Die Regierung lädt dieses zu einer schriftlichen Stellungnahme ein und entscheidet daraufhin entsprechend den enteignungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Massnahme.

Der Beschluss über den zusätzlichen Landabzug und die Höhe der Entschädigung ist Sache der Genossenschaftsversammlung.

Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so findet das kantonale Enteignungsgesetz sinngemäss Anwendung.

Ist die Gemeinde Trägerin des Unternehmens, ist das Enteignungs- und Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen.

Die durch ein öffentliches Werk im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 verursachten Minderwerte und Inkonvenienzen sind vom Betroffenen auf dem Wege des Schätzungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz gegen den betreffenden Enteignungsberechtigten geltend zu machen.

Art. 28 Neuzuteilungsgrundsätze

Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Abzug für gemeinsame Anlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben.

Die Neuzuteilung ist durch den Genossenschaftsvorstand zu beschliessen.

Art. 29 Ausnahmen vom Realersatzprinzip

Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen und muss der betroffene Eigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen, so ist diese nach dem Verkehrswert zu bemessen.

Analog ist bei Mehrzuteilungen zu verfahren.

Art. 30 Behandlung von Bauland

Wird von einer Güterzusammenlegung auch Bauland erfasst, muss dieses nach den Grundsätzen einer Baulandumlegung im Sinne des kantonalen Raumplanungsgesetzes[3] umgelegt werden. Landwirtschaftliche Interessen sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 

Art. 31 Entflechtung

Der Abtausch zwischen Bauland und Kulturland setzt in der Regel das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer voraus und hat nach Verkehrswerten zu erfolgen.

Art. 32 Bereinigung der beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte

Bei der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ist im Rahmen der Neuzuteilung unter Beizug eines Grundbuchfachmannes zu prüfen, ob diese weiterbestehen und dementsprechend auf die neuen Grundstücke zu verlegen sind. Gleiches gilt für die Bereinigung der vorgemerkten persönlichen Rechte.

Mit Ausnahme der übertragenen oder neu begründeten Rechte sowie der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zugeteilten Parzellen sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter.

Art. 33 Kostenverteilung

Die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten sind auf die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Nutzens zu verteilen.

Dritte können ebenfalls zu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.

Dritte im Sinne von Absatz 2 haben im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens dieselben Rechte wie die Genossenschafter.

Art. 34 Unterhalt

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind durch die Beteiligten fachgerecht zu unterhalten. Dritte können analog zu Artikel 33 Absatz 2 und 3 zu Beitragsleistungen herangezogen werden.

Wird der fachgerechte Unterhalt missachtet, kann die Regierung die erforderlichen Ersatzmassnahmen zulasten der Träger anordnen.

Der Unterhalt soll nach Abschluss der Meliorationswerke in der Regel von der Gemeinde übernommen werden. Dienen die Weganlagen dem allgemeinen Verkehr, ist die Gemeinde zur Übernahme der Anlagen und deren Unterhalt verpflichtet. Die Abtretung an die Gemeinde erfolgt entschädigungslos.

Art. 35 Zuweisung zur Bewirtschaftung

Der Besitzesantritt kann durch die Trägerschaft für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile vor dem Eigentumserwerb verfügt werden.

Art. 36 Eigentumserwerb

Der Eigentumserwerb erfolgt nach rechtskräftiger Neuzuteilung auf Antrag der Trägerschaft durch Regierungsbeschluss. Dieser ist endgültig und wird im kantonalen Amtsblatt publiziert. *

Über die neu zugeteilten Grundstücke kann erst nach dem Eigentumserwerb und nach dem Eintrag ins Grundbuch verfügt werden.

2.4. Rechtsschutz

Art. 37 Rechtsmittelinstanzen

Rechtsmittelinstanzen sind die Schätzungskommissionen und das Obergericht. *

Art. 38 Öffentliche Auflage

Verfügungen sowie dazugehörige Planunterlagen und Verzeichnisse sind während einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen, insbesondere: *

  1. das Beizugsgebiet und das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer;
  2. das Auflageprojekt;
  3. die Pläne, Verzeichnisse und Bewertung des alten Bestandes;
  4. die Neuzuteilung;
  5. der Kostenverteiler.

Die Auflagen gemäss Litera a–e sind im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, den betroffenen Grundeigentümern bekanntzugeben.

Art. 39 Einspracheverfahren

Gegen sämtliche Verfügungen können die Betroffenen während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission eine mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung versehene Einsprache erheben. Die Einsprache ist unverzüglich der erlassenen Behörde zur Vernehmlassung zuzustellen. Daraufhin führt die Schätzungskommission, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. *

Die Schätzungskommission sucht die Parteien gütlich zu einigen und macht entsprechende Vergleichsvorschläge. Die Ergebnisse dieser Vergleichsbemühungen sind schriftlich festzuhalten und von den Parteien unterschriftlich anzuerkennen.

Die verfügende Behörde kann im Rahmen des Einspracheverfahrens ohne weitere Begründung ihre Verfügung entweder bestätigen oder diese aufheben bzw. ändern.

Vor der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sind die allenfalls Betroffenen anzuhören; nötigenfalls ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.

Soweit keine Einsprache erfolgt, werden die Verfügungen bzw. die aufgelegten Akten für die Einzelnen verbindlich.

Art. 40 Einspracheentscheid

Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Schätzungskommission einen schriftlich begründeten Entscheid, der den Parteien innert 30 Tagen nach der mündlichen Verhandlung zu eröffnen ist.

Die Schätzungskommission kann in der Sache selbst entscheiden oder diese zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Entscheidet sie selbst, sind die durch Änderungen Betroffenen beizuladen, und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Schätzungskommission kann für ihren Entscheid den ausführenden Fachmann und für die Redaktion einen rechtskundigen Aktuar beiziehen.

Art. 41 Einsprachen gegen die Bewertung

Einsprachen gegen die Bewertung werden unter sinngemässer Anwendung der Artikel 39 und 40 ebenfalls durch die Schätzungskommission behandelt und entschieden.

Art. 42 Kosten des Einspracheverfahrens

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.

Der Einsprecher kann bei trölerischem oder mutwilligem Verhalten zur Tragung der Kosten verhalten werden.

Art. 43 * Beschwerde

Sowohl die betroffenen Grundeigentümer wie auch die Träger des Unternehmens können gegen die Entscheide der Schätzungskommission innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Beschwerde erheben. *

Art. 44 * Ausschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens *

Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 ff. findet keine Anwendung bei Einsprachen gegen das Grundeigentümerverzeichnis und das Auflageprojekt. *

Einsprachen gegen das Grundeigetümerverzeichnis werden durch das zuständige Departement beurteilt.

Gegen den Einspracheentscheid ist die Beschwerde an das Obergericht möglich. *

Einsprachen gegen das Auflageprojekt richten sich nach Artikel 44bis ff.

2.5. Projektgenehmigung

Art. 44bis * Einsprache

Gegen das Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen Departement Einsprache erhoben werden.

Art. 44ter * Einsprachelegitimation

Zur Einsprache ist berechtigt:

  1. wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann;
  2. die betroffene Gemeinde;
  3. gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, sofern und soweit ihnen auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht.

Art. 44quater * Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung

Das zuständige Departement entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt. Es berücksichtigt dabei nebst dem Meliorationszweck alle massgebenden Anliegen, insbesondere die Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes.

Die Projektgenehmigung wird im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise publiziert.

… *

Art. 44quinquies * Wirkung der Projektgenehmigung

Nach der rechtskräftigen Genehmigung des Auflageprojektes ist für die darin enthaltenen Bauten, Anlagen und sonstigen Massnahmen keine Baubewilligung mehr erforderlich; die Projektgenehmigung ersetzt die Baubewilligung.

Änderungen gegenüber dem genehmigten Auflageprojekt sind vor der Ausführung vom zuständigen Departement zu genehmigen. Bei bloss geringfügigen Änderungen kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden.

3. Andere gemeinschaftliche Unternehmen

Art. 45 Begriff

Als andere gemeinschaftliche Meliorationen gelten insbesondere:

  1. Strassen und Wege;
  2. Seilbahnen;
  3. Entwässerungen;
  4. Bewässerungen;
  5. Wasserversorgungen;
  6. Elektrizitätsversorgungen;
  7. Alpverbesserungen;
  8. Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland;
  9. Landwirtschaftliche Gemeinschaftsbauten.

Art. 46 Anwendbares Recht

Die Vorschriften über die Güterzusammenlegung finden auf die übrigen innerhalb und ausserhalb von Güterzusammenlegungsverfahren durchgeführten Unternehmen sinngemäss Anwendung.

4. Einzelunternehmen

Art. 47 Begriff und anwendbares Recht

Einzelunternehmen sind die in der Regel von Privaten durchgeführten Unternehmen. Darunter fallen insbesondere Hof- und Stallsanierungen, Gebäuderationalisierungen und Siedlungen, Erschliessungsanlagen für Einzelhöfe sowie private gemeinschaftliche Wirtschaftsgebäude.

Für die Einzelunternehmen gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes.

5. Kantonsbeiträge

Art. 48 Beitragsberechtigung

Die vom Bund unterstützten Unternehmen sind in der Regel auch vom Kanton zu unterstützen.

Die vom Bund nicht unterstützten Unternehmen werden in der Regel auch vom Kanton nicht unterstützt.

Art. 49 Höhe der Kantonsbeiträge

Der Kanton richtet Beiträge bis zu höchstens 40 Prozent, an Güterzusammenlegungen bis zu höchstens 50 Prozent der subventionsberechtigten Kosten aus. Werden Förderbeiträge aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation[4] ausgerichtet, gelten Beitragsgrenzen bis höchstens 80 Prozent. *

Die Regierung entscheidet über die Beitragshöhe endgültig. An die Beitragszusicherungen kann sie Bedingungen und Auflagen knüpfen. *

Art. 50 Meliorationsfonds

Zur Durchführung schwer finanzierbarer Meliorationen wird ein Meliorationsfonds errichtet. Beiträge aus dem Meliorationsfonds können zudem für einfache Werke mit geringerem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Beiträge geleistet werden.

Der Meliorationsfonds kann durch Zuweisung von Einlagen aus der ordentlichen Verwaltungsrechnung geäufnet werden.

Der Kanton verzinst den Fonds-Saldo marktkonform. *

Art. 51 Erstattung von Beiträgen

Alle Beiträge sind zu erstatten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der Bundesbeiträge erfüllt sind. Dies trifft namentlich zu, wenn:

  1. Grundstücke oder Bauten und Anlagen ihrem Zweck entfremdet werden;
  2. Grundstücke nicht bewirtschaftet oder Werke mangelhaft unterhalten werden;
  3. Hochbauten gewinnbringend veräussert werden oder längere Zeit leerstehen;
  4. Bedingungen nicht erfüllt und Auflagen nicht eingehalten werden.

Die Vorschriften der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung finden ergänzend Anwendung.

Art. 52 Erstattete Beiträge

Der vom Bund nicht beanspruchte Anteil der erstatteten Beiträge fliesst in den Meliorationsfonds.

6. Schlussbestimmungen

Art. 53 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bundesrat[5] von der Regierung in Kraft gesetzt.[6]

Art. 54 Grossrätliche Verordnung

Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung.[7] Er kann die Regierung zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen ermächtigen.[8]

Art. 55 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Meliorationsgesetz vom 7. April 1957[9] wird aufgehoben.

Art. 56 Übergangsrecht

Für Meliorationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Das zuständige Departement kann:

  1. bestimmte Vorschriften der Abschnitte 1. bis 3. dieses Gesetzes anwendbar erklären;
  2. für Meliorationen, die von den Grundeigentümern nach dem 31. Dezember 1976 beschlossen worden sind, die Abschnitte 1. bis 3. dieses Gesetzes in vollem Umfange anwendbar erklären.

Die Statuten bestehender Unternehmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Prüfung einzureichen.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.04.1981 01.07.1981 Erlass Erstfassung -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 38 Abs. 1, a) geändert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 38 Abs. 1, b) geändert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 totalrevidiert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44bis eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44ter eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44quater eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44quinquies eingefügt -
15.08.1995 01.01.1996 Art. 6 totalrevidiert 1995, 3412
20.10.1998 01.11.1998 Art. 50 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 geändert 2006, 3328
31.08.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert 2006, 3328
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 11 totalrevidiert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 39 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 43 totalrevidiert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 Titel geändert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 Abs. 1 geändert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44 Abs. 3 geändert 2006, 3330
31.08.2006 01.01.2007 Art. 44quater Abs. 3 aufgehoben 2006, 3330
18.04.2007 01.01.2008 Art. 49 Abs. 1 geändert -
18.04.2007 01.01.2008 Art. 50bis aufgehoben -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 49 Abs. 2 geändert 2014-031
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 37 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 43 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 44 Abs. 3 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 44ter Abs. 1, c) geändert 2023-008
24.04.2025 31.12.2025 Art. 49 Abs. 1 geändert 2025-056

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.04.1981 01.07.1981 Erstfassung -
Art. 6 15.08.1995 01.01.1996 totalrevidiert 1995, 3412
Art. 6 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3328
Art. 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 8 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3328
Art. 9 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006, 3329
Art. 11 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3329
Art. 18 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3329
Art. 18 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 36 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3329
Art. 37 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 38 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3329
Art. 38 Abs. 1, a) 06.06.1993 01.07.1993 geändert -
Art. 38 Abs. 1, b) 06.06.1993 01.07.1993 geändert -
Art. 39 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3329
Art. 43 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3330
Art. 43 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 44 06.06.1993 01.07.1993 totalrevidiert -
Art. 44 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3330
Art. 44 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3330
Art. 44 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3330
Art. 44 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 44bis 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 44ter 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 44ter Abs. 1, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 44quater 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 44quater Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3330
Art. 44quinquies 06.06.1993 01.07.1993 eingefügt -
Art. 49 Abs. 1 18.04.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 49 Abs. 1 24.04.2025 31.12.2025 geändert 2025-056
Art. 49 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 50 Abs. 3 20.10.1998 01.11.1998 eingefügt -
Art. 50bis 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -