Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen dienen.
917.200
Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung
Präambel
Gestützt auf Art. 24 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes[1]
Art. 1 Zweck
Art. 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs. *
Art. 3 Organisation
Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof zuständig. *
Art. 4 Teilnahmeberechtigung
Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausgewiesen sein.
Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstelle kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.
Art. 5 Taxatoren
Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen.
Art. 6 Beurteilung
Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungsschemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM) können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.
Art. 7 Prämie
Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.
Art. 8 Einsprache
Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Kategorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntgabe des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer Nachbeurteilung zurückgelassen werden.
Art. 9 Bericht
Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.
Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober 1988[2] aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.06.2003 | 01.08.2003 | Erlass | Erstfassung | - |
| 27.02.2018 | 01.03.2018 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | 2018-004 |
| 27.02.2018 | 01.03.2018 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 2018-004 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.06.2003 | 01.08.2003 | Erstfassung | - |
| Art. 2 Abs. 1 | 27.02.2018 | 01.03.2018 | geändert | 2018-004 |
| Art. 3 Abs. 1 | 27.02.2018 | 01.03.2018 | geändert | 2018-004 |