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917.200

Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung

Vom 24.06.2003 (Stand 01.03.2018)

Präambel

Gestützt auf Art. 24 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes[1]

von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003

Art. 1 Zweck

Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen dienen.

Art. 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs. *

Art. 3 Organisation

Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof zuständig. *

Art. 4 Teilnahmeberechtigung

Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausgewiesen sein.

Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstelle kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.

Art. 5 Taxatoren

Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen.

Art. 6 Beurteilung

Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungsschemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM) können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.

Art. 7 Prämie

Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.

Art. 8 Einsprache

Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Kategorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntgabe des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer Nachbeurteilung zurückgelassen werden.

Art. 9 Bericht

Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.

Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober 1988[2] aufgehoben.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.08.2003 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 3 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004