Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.
935.500
Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
(KGS)
Präambel
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. Januar 2020[3],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
Die im Bundesgesetz über Geldspiele[4] enthaltenen Definitionen sind anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2. Geldspiele
Art. 3 Grossspiele
Im Kanton Graubünden dürfen die im Bundesgesetz über Geldspiele vorgesehenen Grossspiele durchgeführt werden.
Art. 4 Kleinspiele
Kleinspiele dürfen im Kanton Graubünden durchgeführt werden, wenn die geldspielrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
Art. 5 Schutz Minderjähriger
Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich.
Art. 6 Unterhaltungslotterien
Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Personen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Einkünfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslotterien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.
Art. 7 Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde
Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durchführung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unterhaltungslotterien.
Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden könnten.
Art. 8 Information
Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde informiert in geeigneter Weise über die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen und die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens einzureichenden Unterlagen.
Art. 9 Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung von Strafentscheiden
Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.
Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.
3. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Art. 10 Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnahmen gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld sicher.
Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen werden können, die Spielsperren betreffen.
Art. 11 Datenbearbeitung
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
4. Besteuerung von Spielerträgen
Art. 12 Steuerpflicht und Bemessung
Spielbanken mit einer Konzession gemäss dem Geldspielgesetz[5] sind steuerpflichtig.
Der Kanton erhebt den nach dem Geldspielgesetz maximal zulässigen Steuersatz.
Art. 13 Erhebung der Spielbankensteuer
Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nacherhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.
Art. 14 Veranlagung und Bezug
Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankensteuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.
5. Strafbestimmungen
Art. 15 Geldspielrechtliche Übertretungen
Die Veranstalterin oder der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren wird mit Busse bestraft, wenn sie oder er minderjährige Personen an kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Unterhaltungslotterien wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wenn sie oder er gegen Artikel 6 verstösst. Andere Personen, die gegen Artikel 6 Absatz 1 verstossen, werden mit Busse bestraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.08.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | 2020-062 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.08.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | 2020-062 |