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935.710

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)

Präambel

Vom 20. Mai 2019

Die Kantone

gestützt auf

Art. 48

 Sc  Ge ve Ka und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der hweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; ldspielgesetz, BGS) reinbaren: pitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Konkordat regelt

  1. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld- spielgericht);

Art. 105

b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);

  1. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
  2. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchfüh- rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
  3. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.

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Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION

  1. Allgemeines

Art. 2

Aufgaben der Trägerschaft Die Trägerschaft

  1. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
  2. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
  3. stellt das Geldspielgericht;
  4. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
  5. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.

Organe der Trägerschaft sind:

  1. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
  2. der Vorstand;
  3. das Geldspielgericht;
  4. die Revisionsstelle.
  5. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

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Art. 4

Zusammensetzung Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5

Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG:

  1. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
  2. wählt
  3. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsi- dium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatz- richter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielge- richts sowie dessen Präsidium;
  4. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GE-

Art. 113

SPA im Koordinationsorgan gemäss c. bestimmt das Mitglied oder die ff. BGS; Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi-

Art. 94

schen Spielbankenkommission gemäss d. erlässt das Organisationsregleme ff. BGS; nt;

  1. beschliesst
  2. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

Art. 67

iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;

  1. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus

Art. 67

dem Ertrag der Abgabe gemäss vi. auf Antrag der SFS das St vii. auf Antrag der SFS den B Abs. 2; iftungsreglement der SFS; etrag zur Förderung des nationalen

Art. 34

Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss ;

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viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver-

Art. 71

fahren gemäss Abs. 3;

  1. genehmigt
  2. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
  3. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
  4. nimmt Kenntnis
  5. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
  6. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die kei- nem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 34

Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu und Art. 71 Abs. 3 stimmt.

Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

  1. Der Vorstand

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Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.

Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.

Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8

Zuständigkeiten Der Vorstand

  1. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Be- schlüsse der FDKG um;
  2. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Art. 9 Entscheidverfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stim- menden zustimmt.

Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekretariat

Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

  1. Das Geldspielgericht

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Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.

Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wo- von zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.

Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatz- richterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.

Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentli- che Richterinnen oder Richter ernennen,

  1. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und –richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder
  2. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse er- forderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder –richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fach- kenntnisse verfügen.

Art. 12

Zuständigkeit Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be- hörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Orga- nisationen bzw. deren Organe.

Art. 13

Unabhängigkeit Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zustän- digkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätig- keit.

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Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann da- von abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsge- richtsgesetz des Bundes vom

. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).

Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusam- men mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.

  1. Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wieder- wahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) der Trägerschaft, einschliesslich der Sonder des Bundesgesetzes betref- gesetzbuches vom 30. März 1911 ordentliche Revision der Rechnung rechnung des Geldspielgerichts, durch.

Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi- gung der jeweiligen Rechnung.

  1. Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.

Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.

Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag. ZWEITER ABSCHNITT: FINANZEN

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Art. 17

Finanzierung

Art. 67

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn- gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION

  1. Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe- hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zuge- wiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.

Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.

Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlas- sen.

Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.

Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

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Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Sie verfügt über die folgenden Organe:

  1. den Aufsichtsrat;
  2. die Geschäftsstelle;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 21 Unabhängigkeit

Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge- spräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.

Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

  1. Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wie- dergewählt werden.

Art. 24 Zuständigkeiten

Der Aufsichtsrat

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  1. erlässt
  2. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichts- rats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal;
  3. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
  4. beschliesst
  5. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
  6. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit- arbeitenden der Geschäftsstelle.

Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und kei- nem anderen Organ übertragen sind.

Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.

Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge- schäftsstelle delegieren.

Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.

  1. Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.

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Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.

Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Ver- zug.

Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ih- rem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbststän- dig Verfügungen und erhebt Abgaben.

Art. 32

Sie prüft die der GESPA gestützt auf willigungsbehörden zugestellten Bewil Abs. 2 BGS von den kantonalen Be- ligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.

Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Ge- richten.

Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen ent- halten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

  1. Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. ZWEITER ABSCHNITT: FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT

Art. 64

Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe ( ) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.

Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtauf- wands aufweisen.

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Art. 28

Finanzierung Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor- dats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30

Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA

Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.

Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzie- rung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31

Verfahrensrecht Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gros- sen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.

Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich- rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.

Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.

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Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.

Art. 33 Stiftungsvermögen

Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich

Art. 34

zugewendet wird, im Verfahren gemäss jeweils auf vier Jahre fest.

Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stif- tungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.

Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.

Art. 34

Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim- menden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zu- stimmen.

Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bun- desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.

Art. 35 Organisation

Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisions- stelle.

Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.

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Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von durch und prüft insbesondere, ob die Mittelv OR ordentliche Revision erwendung im Einklang mit den Vorga- ben erfolgt ist.

Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufga- ben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfah- ren und die Kriterien für die Mittelverwendung.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

Art. 36 Berichterstattung

Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

Die SFS gewährt Beiträge

  1. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
  2. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eis- hockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.

Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mit- telverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.

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Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.

Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unter- nehmung ausüben.

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Be- handlung ausstandspflichtig.

Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seiten- linie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage- ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.

Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42

Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interes- senkonflikten in den Ausstand treten.

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Art. 43

Finanzaufsicht Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenom- men.

Art. 44 Haftung

Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinn- gemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).

Für den Schaden,den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden

  1. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
  2. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzufüh- ren sind.

Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke- rung.

Art. 45 Datenschutz

Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übri- gen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

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Art. 46 Akteneinsicht

Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).

Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Auf- sichtstätigkeit der GESPA betreffen.

Art. 13

Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren ( keitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert übe ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Ve bis 15 des Öffentlich- Anwendung. Die um Gewährung r eine Fristverlängerung oder rfügung.

Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.

Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffun- gen.

Art. 48

Anwendbares Recht Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwen- dung. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrech- te für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49

Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten

Art. 23

ist i.S. von Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.

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Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im

Art. 23

Sinne von einzige Be werden. Di stalterin Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine willigung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt e Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veran- oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 23

Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einz die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt wer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter i Abs. 2 ige Bewilligung für den. Die Westschweizer n einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50

Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal- tungsrechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte

Art. 49

gemäss Veranst hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden alterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wieder-

Art. 65

kehrende Abgabe nach Massgabe der bis 68 dieses Konkordats. Kapitel: Abgaben ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 51

Massgebender Gesamtaufwand Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
  2. Aufwand der GESPA;
  3. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordi-

Art. 114

nationsorgans gemäss BGS.

Art. 51

Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss a. Gebühren für Verfügungen und Dienst hiervor dienen vorab leistungen der GESPA im Einzelfall

Art. 54

( ff.);

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Art. 59

b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall ( ).

Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren ge- mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein en- ger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstal-

Art. 60

tern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe ( ff.).

Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge- bührenreglement.

Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem

Art. 52

nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands ( , Abs. 2 und 3).

Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun- gen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss. ZWEITER ABSCHNITT: GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA

Art. 54 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.

Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa- chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55 Bemessung

Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.

Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.

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Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreg- lement fest.

Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56

Gebührenzuschlag

Art. 54

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss

  1. erhe- ben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
  2. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
  3. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müs- sen.

Art. 57 Auslagen

Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleis- tung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Kosten für beigezogene Sachverständige;
  2. Reise- und Transportkosten;
  3. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
  4. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58

Vorschüsse Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. DRITTER ABSCHNITT: GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS

Art. 59

Gebühren des Geldspielgerichts Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. VIERTER ABSCHNITT: AUFSICHTSABGABE

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Art. 60

Abgabepflicht Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli-

Art. 21

gung ( BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.

Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzel- aktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Gross- spielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betref-

Art. 27

fend die Bildung von Reserven ( Abs. 2) eingehalten werden.

Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährli-

Art. 51

chen Gesamtaufwands ( ) nicht überschreiten.

Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.

Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Ab- gabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.

Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung so- wie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich ge- schuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorge- tragen.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

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Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig. FÜNFTER ABSCHNITT: ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER VERANSTALTUNGSRECHTE

Art. 64

Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver- anstaltungsrechte

Art. 50

Die einmalige Abgabe gemäss beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.

Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.

Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1

Art. 27

zur Ausstattung der GESPA mit Kapital ( Abs. 1).

Art. 65

Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliessli- cher Veranstaltungsrechte

Art. 50

Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufs setzt sich zusammen aus einem icht“.

Art. 66 Anteil „Prävention“

Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten er- zielten jährlichen Bruttospielertrags.

Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen

Art. 85

gemäss BGS eingesetzt werden.

Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.

Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil „Aufsicht“

Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von

Art. 52

Abs. 3 festgelegt.

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Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf-

Art. 28

wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss

Art. 68

Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

Art. 63

gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie- gesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.

Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.

Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.

Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

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Art. 71 Änderung des Konkordats

Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt ha- ben.

Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Ver- fahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trä- gerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kanto- nen zur Kenntnis.

Art. 72

Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV1 , der C- LoRo2 sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die

Art. 3

Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss lit. a IVLW.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA

Art. 3

an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss tierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. U geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung lit. b IVLW. Die am- können ihre Amtsdauer nter Geltung der IVLW der maximalen Amtszeit angerechnet.

Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.

Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die

Art. 3

Stelle der Rekurskommission gemäss lit. c IVLW. Die amtierenden Richte-

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotte- rien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).

ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).

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rinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.

Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bishe- rige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Be- willigungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beur- teilt.

Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vo- rauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erhe- ben.

Art. 34

Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 20 die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung i

können n die kantona- len Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.

Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf

Art. 21

IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art.

. Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotterie- markt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL