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Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden

(GDT)

Vom 18.06.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Februar 2020[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Ziele

Dieses Gesetz dient zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden, um insbesondere:

  1. die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern;
  2. den Wohn- und Wirtschaftsstandort Graubünden attraktiver zu gestalten; oder
  3. zusätzliche Wertschöpfungspotenziale in Graubünden zu erschliessen.

Art. 2 Rahmenverpflichtungskredit

Zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden im Sinne dieses Gesetzes gewährt der Grosse Rat einen Rahmenverpflichtungskredit im Umfang von 40 Millionen Franken.

Der Grosse Rat setzt diesen Kredit in eigener Kompetenz fest.

Art. 3 Förderinstrumente

Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität:

  1. Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organisationen gewähren;
  2. eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind;
  3. zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institutionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzieren.

Art. 4 Förderumfang

Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt werden.

Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre beschränkt.

Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.

Art. 5 Fachorganisation

Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsübergreifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Identifikation, Initialisierung, Begleitung und Koordination von Digitalisierungsvorhaben;
  2. Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz;
  3. Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben;
  4. Abgabe von Förderempfehlungen;
  5. Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digitalen Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben.

Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 6 Rechtspflege

Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.

Art. 7 Berichterstattung

Die Regierung berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Tätigkeiten und Vergaben im Rahmen dieses Gesetzes.

Art. 8 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030.

Egress

2020-066

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-066

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-066