Die vorliegende Verordnung bezweckt die Aufstellung des Verzeichnisses:
- der kantonalen Lehrkräfte in leitender Funktion (Art. 7 Bst. d des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten vom 11. Februar 1998; nachfolgend: das Gesetz);
- der Personen, die eine leitende Funktion in selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben (Art. 7 Bst. e des Gesetzes).