Die Zahlung der Auslagen und Honorare des Rechtsbeistandes, welche von der Zahlungsunfähigkeit einer der Parteien abhängt, erfolgt gestützt auf einen Verlustschein, welcher unter Verfallsstrafe innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Entscheides über die Entschädigungen vorzulegen ist.
Die zweijährige Frist läuft nicht zwischen dem Datum der Eröffnung, der Betreibung und der Ausstellung des Verlustscheines.
Die unbezahlt gebliebenen Betreibungsgebühren werden zu den vom Gemeinwesen übernommenen Auslagen und Honoraren hinzugerechnet.
Wenn die Zahlungsunfähigkeit der Partei allgemein bekannt ist, aus den Akten des Hauptverfahrens hervorgeht oder die Einleitung oder Weiterführung einer Schuldbetreibung auf Grund der Umstände zum vornherein ohne Aussicht auf Erfolg oder unverhältnismässig scheint, kann die daran interessierte Partei unter Vorweisung der im Artikel 13 Absatz 3 vorgesehenen Abrechnung verlangen, im Entscheid über die Entschädigungen von der Pflicht, einen Verlustschein vorzulegen, befreit zu werden.