Das vorliegende Gesetz ist anwendbar:
- auf die zur Berufsausübung berechtigten Notare;
- auf die Inhaber des Notariatsdiploms, welche eine Berufsausübungsbewilligung verlangen;
- auf die Inhaber eines Lizentiates, eines Doktorats in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen akademischen Titels, welche ein Notariatspraktikum absolvieren.
Das im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene vereinfachte öffentliche Beurkundungsverfahren wird nicht geregelt.
Die Bestimmungen des Bundesrechts über die öffentliche Beurkundung bleiben vorbehalten.