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211.260

Verordnung zur Festlegung des Sitzes der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

(VFSK)

vom 22.09.2021 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 13 Absatz 2ter,13a Absätze 1 und 2 und 16a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB);

auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Sitz

Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehörden) wird wie folgt festgelegt:

  1. in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig;
  2. in Visp, für den Bezirk Visp;
  3. in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron;
  4. in Siders, für den Bezirk Siders;
  5. in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis;
  6. in Sitten, für den Bezirk Sitten;
  7. in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice;
  8. in Sembrancher, für den Bezirk Entremont;
  9. in Monthey, für den Bezirk Monthey.

Art. 2 Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle

Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen, können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen.

Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 3 Errichtung einer Aussenstelle

Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentlichen Sitz tagen.

Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und den Betrieb der Aussenstelle.

Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke, für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird:

  1. Einzugsgebiet, oder
  2. Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder
  3. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die das Gebiet bedienen, oder
  4. die üblichen Mietkosten.

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehören.

Egress

CSW RO/AGS 2021-118

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.2021 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-118

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.09.2021 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2021-118