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412.107

Beschluss betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und Ausgaben zulasten der Teilnehmer einer berufsorientierten Weiterbildung

vom 10.08.2016 (Stand 01.04.2017)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001;

eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG), insbesondere die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, 3 Absatz 2 Buchstabe c, 17 Absatz 2 Buchstabe m und 88;

eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG), insbesondere die Artikel 59 bis 62;

eingesehen die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006;

auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Im vorliegenden Beschluss werden die Grundsätze, die Fakturierungsbedingungen, die Höhe der Anmeldegebühren, die Gebühren für Gasthörer, die Kostenbeiträge und die Materialausgaben für die Teilnahme an einem von der Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: die DB) organisierten Weiterbildungskurs festgelegt.

Art. 2 Grundsätze

Das Büro für Weiterbildung (nachfolgend: das Büro) managt unter der Verantwortung der DB die Plattform, über die sich Erwachsene über Weiterbildungen informieren und für Angebote anmelden können.

Das Büro organisiert die Weiterbildung im Kanton gemäss den Prüfungsreglementen und Weisungen des Bundes.

Das Büro behält sich das Recht vor, Kursprogramme abzuändern, namentlich bei einer Änderung der Prüfungsreglemente und Weisungen des Bundes.

Das Büro kann externe Anbieter mit der Durchführung von Weiterbildungen beauftragen, wobei Artikel 60 VOEGBBG gilt.

Art. 3 Fakturierungsbedingungen

Das Büro berechnet für jedes Angebot das Kostentotal in Zusammenhang mit der Organisation von Weiterbildungskursen sowie die beinhalteten Bildungsleistungen.

Die Ausbildungskosten werden grundsätzlich so berechnet, dass sich die gesamte Leistung selbst finanziert.

Art. 4 Beträge

Der Betrag für eine Lektion von 50 Minuten beläuft sich auf 30 Franken und beinhaltet die Anmeldegebühr respektive die Gebühr für Gasthörer, die Kostenbeiträge sowie die Materialausgaben. *

Der Gesamtbetrag für die Weiterbildung ist auf dem Online-Anmeldeformular ersichtlich.

Art. 5 Fakturierung

Weiterbildungen werden in zwei Tranchen in Rechnung gestellt, mit Ausnahme von Weiterbildungen unter 50 Lektionen.

Die erste Rechnung wird spätestens 30 Tage vor Beginn der Ausbildung zugestellt, die zweite spätestens 30 Tage nach der Hälfte der Ausbildungsdauer.

Art. 6 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 geregelt.

Art. 7 Abbruch der Ausbildung

Ausser in begründeten Ausnahmefällen hat man beim Abbruch einer Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.

Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

Art. 8 Beschwerde

Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss ergehen, können bei der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle angefochten werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).

Art. 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. August 2016 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 34/2016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.08.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2016
05.04.2017 01.04.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.08.2016 01.08.2016 Erstfassung BO/Abl. 34/2016
Art. 4 Abs. 1 05.04.2017 01.04.2017 geändert BO/Abl. 15/2017