Zur teilweisen Deckung der Feuerwehrausgaben können Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht auf dem Reglementsweg Feuerwehrpflichtige, die keinen Dienst leisten, zur Bezahlung einer Ersatzabgabe verpflichten.
Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, darf 100 Franken pro Jahr und Person nicht übersteigen und ist in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzulegen.
Von der Ersatzabgabe befreit sind alleinstehende werdende Mütter und die alleinstehenden Personen, die ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 18. Altersjahr oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende und pflegebedürftige Person betreuen sowie Kranke und Gebrechliche, deren dauernde Untauglichkeit ärztlich festgestellt ist.
Bei Paaren, die im gleichen Haushalt leben, wird nur eine Ersatzabgabe erhoben.
Die Gemeinde kann auf dem Reglementswege weitere Personen von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.