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540.103

Beschluss über das Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen

vom 29.04.2026 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN);

eingesehen das Reglement welches die Ausführungsbestimmungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt vom 12. Dezember 2001 (RSFN);

eingesehen die Verordnung betreffend Brandverhütungsmassnahmen vom 12. Dezember 2001;

eingesehen das Bundesgesetz über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (SprstG);

eingesehen die Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV);

eingesehen die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung vom 30. März 1983;

auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Erlass regelt die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 (nachfolgend: Feuerwerkskörper) gemäss der Bundesgesetzgebung in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder Personen beherbergen, wie Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Geschäfte, Einkaufszentren, Einrichtungen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens, Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport usw.

Art. 2 Verbot

Die Verwendung von Feuerwerkskörpern zu Unterhaltungszwecken ist im gesamten Kantonsgebiet in Einrichtungen, die Publikum empfangen oder beherbergen, verboten.

Art. 3 Ausnahme

Eine Ausnahme von Artikel 2 kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag gewährt werden, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung ist spätestens 2 Monate vor dem geplanten Termin an den Gemeinderat der Gemeinde zu richten, in der die Verwendung von Feuerwerkskörpern stattfinden soll. Dem Antrag ist ein vom kantonalen Amt für Feuerwesen begutachtetes Sicherheitskonzept beizufügen.

Der Gemeinderat leitet das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme an das für die Sicherheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) weiter.

Das Departement erlässt einen Entscheid, für den eine Gebühr von 90 bis 1'650 Franken erhoben wird; dieser wird dem Gesuchsteller mitgeteilt und dem Gemeinderat sowie allfälligen weiteren betroffenen kantonalen Departementen übermittelt.

Art. 4 Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden koordinieren ihre Massnahmen im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses.

Art. 5 Interventionen

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden führen Kontrollen durch, wenn ihnen Hinweise oder Anzeigen vorliegen oder wenn ihnen ein Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung von Feuerwerkskörpern in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder diese beherbergen, zur Kenntnis gebracht wird.

Sie können eingreifen, wenn sie selbst eine Situation feststellen, die die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden könnte.

Das kantonale Amt für Feuerwesen handelt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und gegebenenfalls mit den zuständigen Gemeindebehörden.

Art. 6 Massnahmen

Bei Verstössen gegen diesen Erlass können die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unverzüglich alle Massnahmen anordnen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die sofortige Einstellung der Verwendung der betreffenden pyrotechnischen Gegenstände.

Art. 7 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Verantwortlichen von Einrichtungen

Die Betreiber, Organisatoren und Verantwortlichen von Einrichtungen, die Publikum empfangen oder beherbergen, sind verpflichtet:

  1. sich an die Entscheidungen und Massnahmen der für die Verwendung von Feuerwerkskörpern zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden zu halten;
  2. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.

Art. 8 Verstösse

Verstösse gegen diesen Erlass werden gemäss Artikel 28 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung geahndet.

Egress

CSW RO/AGS 2026-054

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.04.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.04.2026 01.04.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-054