Die aufgezeichneten Daten werden bei Strafanzeigen, Strafklagen oder konkreten Indizien für die Begehung einer strafbaren Handlung und wenn davon auszugehen ist, dass die aufgezeichneten Daten als Beweismittel dienen können, analysiert.
Andernfalls werden die aufgezeichneten Daten unter Vorbehalt des Artikels 14 nicht verarbeitet und nach 100 Tagen vernichtet. Jegliche Vernichtung wird in einem Protokoll festgehalten.
Die Analyse wird von Agenten der gerichtlichen Polizei zusammen mit spezialisiertem Personal durchgeführt. Darüber hinaus gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 bezüglich der Einsichtnahme in die Akten.
Nach der Analyse werden die bearbeiteten Daten gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung behandelt.