Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.
611.6
Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen
vom 15.03.2023 (Stand 15.03.2023)
Präambel
eingesehen die Artikel 32, 38 und 42 der Kantonsverfassung;
eingesehen Artikel 22b des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Art. 1 Obergrenze
Art. 2 Einlage
Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen.
Egress
CSW RO/AGS 2023-046
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 15.03.2023 | 15.03.2023 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 2023-046 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.03.2023 | 15.03.2023 | Erstfassung | RO/AGS 2023-046 |