Das vorliegende Gesetz regelt das Verfahren über die Landumlegung sowie die Grenzregulierung; es findet keine Anwendung auf Grundstücke in Landwirtschaftszonen, in Waldzonen oder im übrigen Gemeindegebiet, die unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 3 den Bestimmungen des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG) unterliegen. *
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung von Grundstücken eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums sowie der damit verbundenen dinglichen Rechte.
Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung fest.