In Härtefällen kann die zuständige Behörde die Zahlung bis längstens zehn Jahre stunden oder die Beiträge für die gleiche Dauer in Raten aufteilen, mit oder ohne Zinspflicht.
Wird ein in der Bauzone liegendes Grundstück, das für einen Landwirtschaftsbetrieb unbedingt notwendig ist, von der Beitragspflicht erfasst, welche einen Härtefall darstellen würde, wird eine Stundung gewährt, bis das Grundstück veräussert wird oder dessen Zweckbestimmung geändert hat. Die zuständige Behörde kann dabei die Zinspflicht ganz oder teilweise erlassen.
Die Gewährung der Stundung erfolgt nur auf ein besonders begründetes Gesuch hin. Die Ablehnung des Stundungsgesuches kann im ordentlichen Beschwerdeverfahren angefochten werden.
Grundsätzlich wird die Stundung nur gegen Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechtes gemäss Artikel 227 Absatz 3 des Steuergesetzes gewährt. Die Eintragung der rechtskräftigen, mit dem Pfandrechtsvorbehalt versehenen Stundungsverfügung ins Grundbuch erfolgt grundbuch- und stempelgebührenfrei.