Der Staatsrat kann ausnahmsweise und unter gewissen, genau zu definierenden Bedingungen ein punktuelles Abweichen vom allgemeinen Fahrverbot oder von einem bestimmten Benutzungsverbot bewilligen.
Der Gesuchsteller hat dazu ein begründetes Gesuch beim Rechtsdienst des für den Strassenbau zuständigen Departements einzureichen.
Die Ausnahmebewilligung wird persönlich für eine Strasse oder einen Strassenabschnitt, die genau zu bezeichnen ist, erteilt.
Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Die Bewilligung wird an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft, namentlich betreffend:
- die Dauer der Bewilligung;
- die Erneuerung der Bewilligung;
- die Ausschliesslichkeit der Bewilligung;
- den Umfang und Zweck der Bewilligung für den Verkehr auf der bezeichneten Strecke;
- die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, die Strassenbenützer über den Umfang der Bewilligung zu informieren;
- die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, auf der bezeichneten Strecke für die Sicherheit der Personen zu sorgen;
- die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers, sich bei lokalen oder regionalen Fachpersonen betreffend die Prävention vor Lawinen, Rutschungen, Steinschlägen oder anderen Gefahren zu informieren, sowie die Verpflichtung, die bezeichnete Strecke nur nach Erhalt einer günstigen Vormeinung besagter Fachpersonen zu benutzen;
- die Unterhaltskosten für die gesperrte Strecke, die zulasten des Bewilligungsnehmers gehen;
- das Überwachungssystem und die Zugangsregelung (Ampeln, Strassenschranken, Absperrvorrichtungen, Meldung der berechtigten Nummernschilder, Signalisation, usw.);
- die Kosten für allfällige Interventionen und für die Überwachung sowie gegebenenfalls für bauliche Massnahmen, die aufgrund der bewilligten Benutzung des betroffenen Streckenabschnitts notwendig werden;
- die Bedingungen und Auflagen, die von den kantonalen Dienststellen vorgebracht werden;
- die Verpflichtung des Bewilligungsnehmers ein Benutzungsprotokoll zu führen;
- die zu unterzeichnende Verpflichtungserklärung des Bewilligungsnehmers, dass er die bezeichnete Strecke auf eigene Wag und Gefahr benutzt und die Verantwortung für die Konsequenzen im Falle eines Unfalls übernimmt;
- die Rechtsmittel.
Gegen den Entscheid der Ausnahmebewilligung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.