Lexipedia

800.104

Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten

vom 18.12.2013 (Stand 01.12.2024)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG);

eingesehen das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG);

eingesehen das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG); eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) und dessen Ausführungsbestimmungen;

eingesehen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) und dessen Ausführungsbestimmungen;

eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere was die Ausübung und die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, den Betrieb von Krankenanstalten und -institutionen;

eingesehen die Heilmittelverordnung vom 4. März 2009;

eingesehen Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Der vorliegende Beschluss legt die zu beziehenden Gebühren und Spesen, insbesondere die Anwendung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und das Gesundheitsgesetz (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, fest. *

Für die im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehenen Fälle finden sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar), sowie die Bestimmungen über die Entschädigung der Experten und Mitglieder von Kommissionen Anwendung. *

Art. 2 Zuständige Behörde

Sofern kein besonderes Gesetz Gegenteiliges vorsieht, ist das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) befugt, die Gebühren, die in diesem Beschluss aufgeführt sind, zu erheben. Etwaige kantonale Stempelabgaben werden zusätzlich erhoben. *

2 Gebührentarif

2.1 Gesundheitsberufe

Art. 3 Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung für die Gesundheitsberufe

Nach Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne des Medizinalberufegesetzes werden folgende Gebühren erhoben: *

  1. Ärzte und Zahnärzte mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (der obligatorische Ausbildungskurs über die Kenntnisse des Walliser Gesundheitssystems, der von der Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert wird, ist darin enthalten) Fr. 700
a bis* Apotheker und Chiropraktoren mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung Fr. 600
  1. Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit einer Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung Fr. 600
  2. Assistenzärzte und Assistenzchiropraktoren Fr. 200
  3. Änderung der befristeten Bewilligung als Assistenzzahnarzt nach altem Recht in eine unbefristete Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung Fr. 200
  4. Verlängerung der Bewilligung Fr. 150
  5. Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für die medizinischen Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt Fr. 350
  6. Obligatorischer Kurs zur Kenntnis des Walliser Gesundheitssystems, organisiert von der Dienststelle für Gesundheitswesen Fr. 100

Wenn eine Gesundheitsfachperson, die bereits eine Bewilligung besitzt, aufgrund einer Statusänderung eine neue Bewilligung verlangt, wird die entsprechende Gebühr erhoben.

Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird eine Gebühr von 90 Franken erhoben. Diese ist im Voraus zu entrichten.

Art. 3a * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe im Sinne des Medizinalberufegesetzes wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.

Art. 4 Erteilung einer Bewilligung für die übrigen Gesundheitsberufe

Für die Erteilung einer Bewilligung der übrigen Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: *

  1. Ambulanzpersonal, Ernährungsberater, Drogisten, Ergotherapeuten, Dentalhygieniker, Pflegefachfrauen/-männer, Logopäden/Orthophonisten, Optiker, Osteopathen, Fusspfleger/Podologen, Physiotherapeuten, Hebammen Fr. 400
  2. Psychologen/Psychotherapeuten Fr. 400
  3. Verlängerung der Bewilligung Fr. 150
  4. Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für andere Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt Fr. 350

Art. 4a * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe gemäss Gesundheitsgesetz wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

Art. 4b * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.

Art. 4c * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere Gesundheitsfachpersonen

Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere übrigen Gesundheitsfachpersonen wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

2.2 Krankenanstalten und -institutionen

Art. 5 Erteilung einer Betriebsbewilligung

Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Spitäler:  
  1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'500 bis 3'000
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 1'500
  3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500 bis 1'500
  4. Inspektion Fr. 1'000
  1. Pflegeheime für Betagte, Tages- und Nachtpflegestrukturen sowie andere Strukturen, die Langzeitpflege anbieten und bewilligungspflichtig sind:  
  1. Betriebsbewilligungsverfahren Fr. 1'000 bis 2'000
  2. Inspektion Fr. 500
  1. Organisation von Pflege und Haushaltshilfe:  
  1. Betriebsbewilligungsverfahren Fr. 1'000 bis 2'000
  2. Inspektion Fr. 500
  1. Heilbäder:  
  1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000 bis 2'000
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
  3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500 bis 1'000
  4. Inspektion Fr. 500
  1. Spitälern angegliederte medizinisch-technische Institute:  
  1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000 bis 3'000
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
  3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500 bis 1'000
  4. Inspektion Fr. 500 bis 1'000
  1. Laboratorien für medizinische Analysen:  
  1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
  3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500
  4. Inspektion Fr. 500
  1. Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen:  
  1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
  3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500
  4. Inspektion Fr. 1'000
  1. Zahnkliniken:  
  1. Eröffnung der Einrichtung Fr. 1'000
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 200 bis 500
  3. Erneuerung der Bewilligung Fr. 500
  4. Inspektion Fr. 1'000

Kleinere Anpassungen der Betriebsbewilligung:  Fr. 100 bis 200 *

Art. 5a * Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Im Rahmen der Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflege-versicherung (Art. 46 und 47 KVG) werden die folgenden Gebühren eingezogen:

  1. Genehmigung einer Tarifvereinbarung Fr. 500
  2. Verlängerung eines Tarifs ohne Tarifvereinbarung Fr. 500
  3. Festsetzung eines Tarifs Fr. 2'000

Die Gebühren werden solidarisch zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte aufgeteilt.

Es kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die gesamte oder ein Teil der Gebühr einzuziehen.

2.3 Arzneimittel und Medizinprodukte

Art. 6 Erteilung einer Betriebsbewilligung

Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. öffentliche Apotheke Fr. 600
  2. Apotheke einer Einrichtung oder Institution Fr. 600 bis 1'000
  3. Privatapotheke in einer Arztpraxis Fr. 300
  4. Drogerie Fr. 500
  5. Änderung der Betriebsbewilligung Fr. 500
  6. Inspektion der nachträglichen Kontrolle von Medizinprodukten gemäss Artikel 24 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV) Fr. 180/Stunde

Art. 7 Andere Bewilligungen

Nach der Erteilung anderer Bewilligungen aus dem Gesundheitsgesetz oder einem anderen kantonalen oder eidgenössischen Gesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Bewilligung für den Versandhandel Fr. 250
  2. Bewilligung für das Lagern von Blut Fr. 250
  3. Erneuerung der Bewilligung für das Lagern von Blut Fr. 125
  4. Bewilligung für Spitäler, um für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel anzuschaffen, aufzubewahren und zu verwenden Fr. 200
  5. Änderung der Bewilligung Fr. 100
  6. Verlängerung der Bewilligung Fr. 100
  7. Andere Bewilligungen oder Bescheinigungen, die von der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen sind Fr. 150 bis 1'000

2.4 Forschung am Menschen

Art. 8 Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank zu Forschungszwecken

Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank gemäss Gesundheitsgesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Bewilligung Fr. 500
  2. Änderung der Bewilligung Fr. 200
  3. Verlängerung der Bewilligung Fr. 200

2.5 Hotellerie und Restaurationsbetriebe

Art. 9 Passivrauchen

Für die Kontrollen zum Rauchverbot in Hotel- und Restaurantbetrieben, welche die Dienststelle für Gesundheitswesen im Sinne des Gesundheitsgesetzes durchführt, werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. Kontrolle mit Bericht nach einem Gesetzesverstoss gegen den Schutz vor Passivrauchen Fr. 300

2.5a Medizinisch-technische Grossgeräte *

Art. 9a * Gesuch auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten

Für die Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Prüfung des Gesuchs und Erteilung oder Ablehnung der Zulassung Fr. 2'000

2.6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Inspektionen und Kontrollen

Für nicht ausdrücklich vorgesehene Inspektionen und Kontrollen erhebt das Departement eine Gebühr, die den effektiven Kosten entspricht. Diese Gebühr wird stets erhoben, wenn ein Einsatz angefordert oder provoziert wird: 180 Franken pro Stunde.

Art. 11 Besondere Leistungen

Gebühren für besondere Leistungen werden dann erhoben, wenn die Arbeit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit überschreitet: 180 Franken pro Stunde.

Entscheidungen, die nicht in einer anderen Bestimmung festgelegt sind: Fr. 100 bis 1’000. *

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Schlussbestimmungen

Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Beschluss stehen, werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 26. März 1997.

Das Departement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut, der im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

Egress

CSW BO/Abl. 52/2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2013
19.10.2016 01.01.2017 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 44/2016
21.11.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2018-067
21.11.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1, a bis) eingefügt RO/AGS 2018-067
29.05.2019 01.07.2019 Art. 3 Abs. 1, f) eingefügt RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 3 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 5 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 5 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-051
29.05.2019 01.07.2019 Art. 11 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-051
14.04.2021 01.04.2021 Ingress geändert RO/AGS 2021-042
14.04.2021 01.04.2021 Titel 2.5a eingefügt RO/AGS 2021-042
14.04.2021 01.04.2021 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2021-042
27.11.2024 01.12.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 3 Abs. 1, a bis) geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 3 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 3a eingefügt RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 4 Abs. 1, d) eingefügt RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 4a eingefügt RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 4b eingefügt RO/AGS 2024-138
27.11.2024 01.12.2024 Art. 4c eingefügt RO/AGS 2024-138

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 52/2013
Ingress 14.04.2021 01.04.2021 geändert RO/AGS 2021-042
Ingress 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 1 Abs. 1 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 1 Abs. 2 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 2 Abs. 1 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 3 Abs. 1 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 3 Abs. 1, a) 21.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-067
Art. 3 Abs. 1, a) 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 3 Abs. 1, a bis) 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-067
Art. 3 Abs. 1, a bis) 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 3 Abs. 1, f) 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 3 Abs. 1, f) 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 3 Abs. 1, g) 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 3a 27.11.2024 01.12.2024 eingefügt RO/AGS 2024-138
Art. 4 Abs. 1 27.11.2024 01.12.2024 geändert RO/AGS 2024-138
Art. 4 Abs. 1, d) 27.11.2024 01.12.2024 eingefügt RO/AGS 2024-138
Art. 4a 27.11.2024 01.12.2024 eingefügt RO/AGS 2024-138
Art. 4b 27.11.2024 01.12.2024 eingefügt RO/AGS 2024-138
Art. 4c 27.11.2024 01.12.2024 eingefügt RO/AGS 2024-138
Art. 5 Abs. 1, c) 29.05.2019 01.07.2019 geändert RO/AGS 2019-051
Art. 5 Abs. 2 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 5a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 44/2016
Titel 2.5a 14.04.2021 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-042
Art. 9a 14.04.2021 01.04.2021 eingefügt RO/AGS 2021-042
Art. 11 Abs. 2 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051