Die Institution hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die gemäss Artikel 7 festgelegte Anzahl bereitzustellender Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht erreicht wird.
Der Betrag der Ausgleichszahlung entspricht der zweifachen Differenz zwischen der Abgeltung für die nach Artikel 7 festgelegte Anzahl Plätze und der Abgeltung für die tatsächlich zur Verfügung gestellten Anzahl Plätze.
Der Kanton legt einen Toleranzwert fest.
Auf die Ausgleichszahlung wird verzichtet, wenn die Institution nachweisen kann, dass sie für die ungenügende Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht verantwortlich ist.
Die kantonale Evaluationskommission untersucht jede Situation einzeln und gibt dem Kanton eine Vormeinung ab.
Die eingezogenen Beträge werden für die Finanzierung der in Artikel 12 vorgesehenen Abgeltung verwendet. Dazu wird ein kantonaler Fonds geschaffen.
Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.