Das vorliegende Gesetz konkretisiert den Grundsatz der Solidarität.
Es hat folgende Zwecke:
- Stärkung des sozialen Zusammenhalts;
- Ursachenforschung und Vorbeugung der Ursachen der sozialen Notlagen;
- Ermöglichung eines menschenwürdigen und eigenständigen Lebens für alle;
- Unterstützung von Personen, die Schwierigkeiten bei der Integration haben oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Deckung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen;
- Förderung der Selbständigkeit und der sozialen und beruflichen Eingliederung Bedürftiger;
- Festlegung der Organisation der Sozialhilfe;
- Gewährleistung der Koordination der Sozialhilfe im Kanton;
- Begünstigung eines umfassenden Ansatzes durch die Entwicklung von übergreifenden und koordinierten politischen Ansätzen.