Das vorliegende Gesetz hat folgende Zielsetzungen:
- die Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung, die gemeinsam zu Lasten des Kantons und der Gemeinden gehen, zu harmonisieren;
- die Zusammenarbeit zwischen den Organen, die mit der Anwendung der Gesetze, welche die in Artikel 2 aufgeführten Bereiche betreffen, betraut sind, mithin zu fördern;
- die Transparenz und die Planung der Kosten zu Lasten des Kantons und der Gemeinden zu verbessern.