Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung der Mittel, die es erlauben, die Ziele des vorliegenden Gesetzes zu erreichen. Zu diesem Zweck stattet er sich mit einem Koordinations- und Unterstützungsinstrument aus, das als einzige Anlaufstelle innerhalb der kantonalen Verwaltung dient. Dieses Organ ist dem Staatsrat angegliedert. Seine Befugnisse entsprechen dem in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen, um eine angemessene Präsenz der Personen, die sein Koordinations- und Unterstützungsinstrument darstellen, in den Regionen des Kantons, sicherzustellen.
Ein Wirtschafts- und Sozialrat wird damit beauftragt, den Staatsrat bei seinen strategischen Überlegungen zu unterstützen.
Grundsätzlich werden private oder gemischtwirtschaftliche Organisationen mittels Leistungsvereinbarungen mit der Erbringung der in Artikel 6 Absatz 2 definierten Leistungen betraut.
Der Staatsrat bezeichnet Regionalantennen mit der Aufgabe, als Verbindungsstelle im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Technologie- und Wissenstransfers und der Fortbildung zu wirken. Dabei berücksichtigt er die geographischen und sprachlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Organisation dieser Regionalantennen wird durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.
Der Staatsrat kann die Führung durch Leistungsvereinbarungen und mehrjährige Globalbudgets auf die kantonale Wirtschaftspolitik anwenden.