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00.3386 · Motion · 2000-06-23

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich verlange, dass Artikel 29 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes folgendermassen geändert wird: "Der Bundesrat kann für die Verkehrsmilch einen Zielpreis festlegen."

Begründung

In der Antwort auf meine Frage vom 19. Juni 2000 erklärt der Bundesrat, dass er den Milchzielpreis festlegen muss. Bei der Einführung der neuen Milchmarktordnung hat sich eindeutig gezeigt, dass sich die Verwerterschaft ohne Mitberücksichtigung der Marktchance am festgelegten Zielpreis des Bundesrates orientiert. Die heutige Marktlage erlaubt es, den heutigen Zielpreis zu halten. Deshalb ist es nicht zwingend, dass der Bundesrat in die Zielpreisfestlegung eingreift, sondern es soll vermehrt - wie er selber immer wieder betont - der Markt entscheiden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

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