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05.076 · Geschäft des Bundesrates · 2005-11-02

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Zusammenfassung

Botschaft vom 2. November 2005 über das Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Ausgangslage

Das schweizerisch-liechtensteinische Katastrophenhilfeabkommen vervollständigt das Netz solcher Regelungen mit den Nachbarstaaten. Wie die Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich setzt es den Rahmen für die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen und geht vom Grundsatz der freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistung aus. Es regelt grenzüberschreitende Einsätze von Hilfsmannschaften und Material, aber auch die Zusammenarbeit im Bereich Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung. Zudem sind weitere Formen der Zusammenarbeit ausserhalb solcher Ereignisse vorgesehen (Informationsaustausch, Forschungsprogramme, Ausbildungskurse und gemeinsame Übungen).

Erleichterungen des Grenzübertritts von Hilfsmannschaften und Material, ein wesentliches Element der Abkommen mit den anderen Nachbarstaaten, waren im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein infolge der offenen Grenze auf Grund des Zollvertrages von 1923 nicht notwendig. Dagegen enthält das Abkommen - wie bereits dasjenige von 2000 mit Österreich - Bestimmungen über den Einsatz von militärischen Hilfsmannschaften und militärischem Material. Von Seiten der Schweiz können Hilfseinsätze durch spezialisierte zivile oder militärische Einheiten auf der Ebene des Bundes sowie der Grenzkantone St. Gallen und Graubünden erfolgen.

Verhandlungen

Beide Räte stimmten dem Abkommen einstimmig zu.