05.3473 · Motion · 2005-09-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die bilateralen Verträge ermöglichen es schweizerischen KMU (z. B. Architekten, Ingenieuren, Installateuren, Schreinern, Bodenlegern, Malern usw.), im benachbarten Ausland Waren und Dienstleistungen anzubieten. Die Nachbarstaaten verlangen jedoch den Nachweis der Ausübung des betreffenden Berufes in der Schweiz.
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um den KMU den Nachweis der Berufsausübung in der Schweiz - ohne die jetzigen bürokratischen Umtriebe - möglichst zu erleichtern.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Freizügigkeitsabkommen erlaubt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr. Handelt es sich bei der Dienstleistung um eine im Empfangsstaat reglementierte Berufsausübung, muss vorgängig eine Diplomanerkennung erwirkt werden. Dies gilt für alle Dienstleistungserbringer im EU-Raum. Die Dienstleistungserbringer haben daher alles Interesse daran, die für die Diplomanerkennung notwendigen Schritte frühzeitig vorzunehmen.
Neben der Diplomanerkennung kann der Empfangsstaat das Vorlegen zusätzlicher Dokumente verlangen. Eine solche Verpflichtung muss jedoch im nationalen Recht vorgesehen und sowohl verhältnismässig als auch diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Zudem ist der Empfangsstaat verpflichtet, die im Ursprungsland gültig ausgestellten Dokumente ohne weiteres zu anerkennen.
Gleichwohl ist sich der Bundesrat der praktischen Probleme bewusst, die sich Schweizer Dienstleistern in den verschiedenen Staaten der EU stellen können. Er wird Lösungen prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.