05.411 · Parlamentarische Initiative · 2005-01-14
Erledigt
Zusammenfassung
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005
Ausgangslage
Im Rahmen der 1. BVG-Revision hat das Parlament verschiedene Aspekte der Auflösung von Verträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge auf Gesetzesstufe geregelt. In den parlamentarischen Beratungen konnten jedoch nicht alle offenen Fragen abschliessend beantwortet werden. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in folgenden zwei Bereichen zusätzliche Regelungen notwendig sind:
1. Leistungspflicht bei Auflösung des Anschlussvertrages
Löst ein Arbeitgeber seinen Vertrag auf, mit dem er sich einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, und verlassen gemäss den vertraglichen Bestimmungen die Rentenbezüger zusammen mit den aktiven Versicherten die Vorsorgeeinrichtung, ist nicht immer sichergestellt, dass bei Vertragsende bereits feststeht, welche neue Einrichtung die Rentenverpflichtungen übernehmen wird. Ausserdem ist unter der geltenden Regelung nicht klar, inwiefern die Auffangeinrichtung zusammen mit den aktiven Versicherten auch die Rentner übernehmen muss.
Um sicherzustellen, dass für die laufenden Rentenverpflichtungen kein vertragsloser Zustand entsteht, sieht die parlamentarische Initiative vor, dass Anschlussverträge erst aufgelöst werden können, wenn für die laufenden Rentenverpflichtungen eine Lösung gefunden wurde. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Auffangeinrichtung präzisiert, so dass diese nicht zur Übernahme von Rentnern verpflichtet werden kann.
2. Verankerung des Kündigungsrechts für alle Parteien
Einige Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen haben in jüngster Zeit mit einseitigen Abänderungen von Vertragsbedingungen wie z.B. Änderung der Beiträge oder des Umwandlungssatzes oder Aufhebung der Garantie des BVG-Mindestzinses ("Winterthur-Modell") von sich reden gemacht. Daraus entstand das Bedürfnis, auf Gesetzesebene ein Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen zu definieren.
Mit der Einführung eines ausdrücklichen gesetzlichen Kündigungsrechts für beide Vertragspartner für den Fall von wesentlichen Änderungen der vertraglichen Bedingungen wird die Rechtslage geklärt: Jede wesentliche Änderung muss innerhalb einer bestimmten Frist vor Inkrafttreten angekündigt werden. Die Gesetzesbestimmung definiert zudem, was als wesentliche Änderung zu verstehen ist.
In seiner Stellungnahme unterstützte der Bundesrat grundsätzlich den Inhalt der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen, schlug aber vor allem aus gesetzestechnischen Gründen auch einige Änderungen vor.
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:
Art. 53e Abs. 4bis
Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentner bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die Rentner zusammen mit den aktiven Versicherten übernimmt.
Art. 60 Abs. 6
Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.
Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht
Abs. 1
Unter Vorbehalt von Artikel 53e kann bei substanziellen Änderungen ein Anschlussvertrag oder ein Versicherungsvertrag im Bereich der beruflichen Vorsorge innert 4 Monaten ab der schriftlichen Bekanntgabe der Änderung gekündigt werden. Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam werden.
Abs. 2
Als substanzielle Änderung eines Anschlussvertrages gelten insbesondere:
a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, die nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;
b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt.
Abs. 3
Als substanzielle Änderungen eines Versicherungsvertrages gelten insbesondere:
a. Änderungen, die bei der versicherten Vorsorgeeinrichtung zu Änderungen des Anschlussvertrages im Sinn von Absatz 2 führen;
b. der Wegfall der vollen Rückdeckung.
Abs. 4
Diese Bestimmung gilt für alle Anschluss- und Versicherungsverträge sowohl im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss den Mindestbestimmungen dieses Gesetzes als auch im Bereich der über die Mindestleistungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge.
Übergangsbestimmungen der Änderung vom ....
Auflösung von Verträgen
Artikel 53f ist auch auf alle substanziellen Änderungen bei Anschluss- und Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge, die im Moment des Inkrafttretens dieser Änderung bereits bestehen, anwendbar.
Verhandlungen
Der Nationalrat nahm die Kommissionsvorlage mit den Änderungen des Bundesrates diskussionslos an.
Auch der Ständerat stimmte der Vorlage ohne Diskussion zu. Er schuf allerdings einige Differenzen, namentlich in Artikel 53f, der das gesetzliche Kündigungsrecht bei Änderungen eines Anschluss- oder Versicherungsvertrages im Bereich der beruflichen Vorsorge behandelt. Der Ständerat präzisierte, dass die Vorsorge- oder Versicherungseinrichtung nach der schriftlichen Ankündigung wesentlicher Änderungen eines Anschlussvertrages die Angaben über das Deckungskapital und allfällige Gesundheitsvorbehalte auf Verlangen der anderen Vertragspartei übermitteln muss.
Der Nationalrat nahm diskussionslos eine klarere, präzisere Neuformulierung von Artikel 53f an, die unter Beizug der Verwaltung erarbeitet worden war. So muss nun eine Vorsorgeeinrichtung, die wesentliche Änderungen eines Anschluss- oder Versicherungsvertrags plant, den angeschlossenen Arbeitgeber mindestens sechs Monate vorher schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Ist der Arbeitgeber im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden nicht bereit, die neuen Bedingungen zu akzeptieren, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die umstrittenen Änderungen wirksam werden. Da vor einer Kündigung Alternativlösungen geprüft werden müssen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass ihm die für die Offerten notwendigen Angaben innert 30 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Bei einer verspäteten Übermittlung dieser Angaben verschieben sich die Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die neuen Bedingungen wirksam werden, entsprechend der Verzögerung. Wird vom ausserordentlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, treten die neuen Bedingungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
Der Ständerat änderte ein weiteres Mal die Formulierung von Artikel 53f. Gemäss der Fassung des Nationalrates sieht Absatz 3 vor, dass sich der Zeitpunkt, in dem die Änderungen wirksam werden, bei einer verspäteten Übermittlung der Angaben durch die Vorsorgeeinrichtung verschiebt. Die kleine Kammer sprach sich für eine Formulierung aus, bei der sich die Kündigungsfrist, nicht aber das Inkrafttreten der Änderungen verschiebt.
Der Nationalrat schloss sich in den Absätzen 1, 2 und 4 von Artikel 53f den redaktionellen Änderungen an, hielt aber in Absatz 3 des gleichen Artikels an seiner Version fest. Dieser Fassung schloss sich in der Folge der Ständerat an.