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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien

06.463 · Parlamentarische Initiative · 2006-10-04

Erledigt

Ausgangslage

Sollen Zuwendungen an politische Parteien von den Steuern abgezogen werden können? Die rechtliche Ausgangslage in der Schweiz ist heute alles andere als klar. Gewisse Kantone sehen solche Abzüge in ihren Steuergesetzen vor. Andere Kantone kennen keine solchen Abzugsmöglichkeiten. In einem neueren Urteil kritisiert das Bundesgericht die Kantone, welche solche Abzüge vorsehen, und beurteilt die Abzüge als bundesrechtswidrig.

Die hier vorgeschlagenen Ergänzungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sollen Klarheit schaffen. Neu soll explizit vorgesehen werden, dass natürliche Personen Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien als allgemeinen Abzug bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens geltend machen können. Juristische Personen können neu Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen.

Solche Abzüge sollen bei der Berechnung der direkten Bundessteuer bis zu einem Betrag von 10 000 Franken möglich sein. Den Betrag, welcher bei der Berechnung der Steuern der Kantone und Gemeinden abgezogen werden kann, müssen die Kantone festlegen. Hier haben die Kantone Spielraum. Neu gilt aber für alle Kantone der Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen Zuwendungen an politische Parteien geltend machen können. (Quelle: Bericht der der Staatspolitischen Kommission des Ständerates)

Der Bundesrat lehnt die Vorlage der SPK-S ab und stellt sich auf den Standpunkt, dass auf diese nicht einzutreten ist. Sollten die eidgenössischen Räte dennoch Eintreten beschliessen, schlägt der Bundesrat trotz seiner geäusserten Bedenken vor, dass nur für die natürlichen Personen ein allgemeiner Abzug mit den folgenden Eckwerten ins DBG und StHG eingeführt wird:

- Im DBG wäre der Abzug auf den Gesamtbetrag von 2000 Franken zu beschränken. Im StHG wären die Kantone frei, die Höhe des Abzuges zu bestimmen.

- Abzugsfähig sollten nur die Mitgliederbeiträge und die Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien sein.

- Der Begriff der politischen Partei sollte vereinfacht und auf Gesetzesstufe nicht weiter eingeschränkt werden.

- Auf die öffentliche Bekanntgabe der Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien sollte verzichtet werden.

Für die Unternehmen wäre keine neue Regelung ins DBG und StHG aufzunehmen. Für sie gilt weiterhin die beim Politsponsoring geübte Praxis. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Steuerrecht des Bundes (DBG und StHG) soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:

a. Direkte Bundessteuer:

Nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien werden bis zu einem von den eidgenössischen Räten festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen.

b. Steuerharmonisierung:

Das Bundesgesetz sieht vor, dass nachgewiesene Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht festzulegenden Höchstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können.

Begründung

Politische Parteien nehmen im Sinne von Artikel 137 BV verschiedene öffentliche Funktionen wahr, die für das Funktionieren der staatlichen Ebenen von der Gemeinde über den Kanton bis zum Bund unerlässlich sind. Man denke insbesondere an die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter, an die Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes vor Abstimmungen sowie an den Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren gemäss Artikel 147 BV. Im Lichte dieser Erkenntnis ist die vom Bundesgericht geäusserte Meinung (vgl. BGE 124 II 29), wonach die politischen Parteien keine öffentlichen Zwecke verfolgen, sondern lediglich die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, völlig unhaltbar und widerspricht der Bundesverfassung.

Weil politische Parteien anerkanntermassen öffentliche Zwecke verfolgen, müssen private Zuwendungen an sie bis zu einem vom Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden können. Es ist nicht einzusehen, dass das StHG in Artikel 9 Absatz 2 litera i den Abzug von freiwilligen Leistungen an Institutionen mit Sitz in der Schweiz zulässt, wenn diese im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den politischen Parteien dieses steuerrechtliche Entgegenkommen aber grundsätzlich verweigert.

Auf den Ebenen von Bund und Kantonen bestehen heute - trotz verfassungsmässiger Pflicht zur formellen Steuerharmonisierung - erhebliche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen an die politischen Parteien. Bei der direkten Bundessteuer wie auch in einer Anzahl von Kantonen sind die Zuwendungen nicht abzugsfähig, da politische Parteien im Sinne des oben zitierten und von mir kritisierten Bundesgerichtsentscheides nicht als zu begünstigende Institutionen angesehen werden. Andere Kantone akzeptieren den Abzug, betrachten ihn aber als inbegriffen im Abzug von Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke. Eine weitere Kategorie von Kantonen, so auch der Kanton Aargau, lässt weiterhin einen Sonderabzug für Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatsbeiträge an politische Parteien zu.

Diese unterschiedlichen kantonalen Praktiken sind stossend. Kommt hinzu, dass Steuerrekursgerichte in Kantonen, die den Sonderabzug noch gewähren, diesen zu verweigern beginnen. Und zwar mit der Begründung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Abzug nicht expressis verbis vorsehe, und da dieses Bundesgesetz den kantonalen Steuergesetzen vorgehe, könne er nicht mehr gewährt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Aargauische Steuerrekursgericht am 27. April 2006 einen Entscheid gefällt, mit der Wirkung, dass es im gleichen Kanton nun Gemeinden gibt, die den Abzug wieder aufrechnen müssen, und solche, die ihn weiterhin gewähren.

Eine Lösung dieser völlig unbefriedigenden Situation ist auf der Grundlage dieser parlamentarischen Initiative zu suchen. Meines Erachtens kommt dabei nur eine solche infrage, die den zitierten BV-Artikeln 137 und 147 angemessen Rechnung trägt. Diese Artikel anerkennen ohne Wenn und Aber die öffentliche Zweckarbeit der politischen Parteien. Entsprechend ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, dies auch im Steuerrecht zu würdigen und die Zuwendung an Parteien bei den Erbringern dieser Leistung mindestens in beschränktem Umfang zum Abzug zuzulassen. Unter Einhaltung dieses Grundsatzes erhalten dann auch die Kantone in diesem Bereich die gewünschte gesetzgeberische Gestaltungskompetenz.

Verhandlungen

Der Ständerat lehnte den Nichteintretensantrag des Bundesrates ab und beschloss mit 36 zu 4 Stimmen Eintreten. In der Folge führten die Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i und 59 Absatz 1 Buchstabe e DBG zu Diskussionen. Diese sahen vor, dass neu sowohl natürliche als auch juristische Personen Beiträge an politische Parteien in Abzug bringen können. Der Entwurf der ständerätlichen Kommission sah dabei einen Abzug von maximal 10 000 Franken für Zuwendungen an politische Partien sowie eine enge Definition des Begriffs politische Partei vor. Dem widersetzte sich ein Antrag des Bundesrates. Dieser verlangte, dass nur für natürliche Personen ein allgemeiner Abzug zugelassen werden solle. Den maximal abziehbaren Betrag legte er in seiner Stellungnahme auf 4000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige bzw. 2000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen fest. Zudem wollte der Bundesrat die Definition des Begriffs der politischen Partei streichen. Die Anträge des Bundesrates wurden abgelehnt. Chancenlos blieben auch ein Minderheitsantrag Cramer (G, GE), der verlangte, dass die Mitgliederbeiträge und die öffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem Anteil von 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte, höchstens aber bis zum Gesamtbetrag von 20 000 Franken von den Einkünften abgezogen werden können, sowie ein Minderheitsantrag Maury Pasquier (S, GE), der dem Antrag des Bundesrates folgte, jedoch die Definition einer politischen Partei beibehalten wollte. Der Entwurf der Kommission setzte sich schliesslich in allen Abstimmungen durch. Die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l und 25 Absatz 1 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes wurden anschliessend diskussionslos gemäss dem Antrag der Kommission angenommen.

Der Nationalrat lehnte einen Nichteintretensantrag von Josef Zisyadis (G, VD) mit 161 zu 2 Stimmen ab. Er folgte bei Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i DBG dem Beschluss des Erstrates. Differenzen ergaben sich bei den Zuwendungen an politische Parteien, die als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden können (Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. e StHG). Der Rat folgte dabei einer Minderheit III Ruedi Aeschbacher (CEg, ZH), welche dem Antrag des Bundesrates folgen wollte und lehnte es ab, auch Unternehmensspenden zu begünstigen.

Der Ständerat stimmte den Differenzen, die der Nationalrat geschaffen hatte, zu.

In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Ständerat mit 37 zu 4 und im Nationalrat mit 140 zu 43 Stimmen angenommen.

Die Änderung im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden verpflichtet nun alle Kantone, einen Abzug zu erlauben "bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag". Das kantonale Recht muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden, also - da das Gesetz auf den 1.1.2011 in Kraft tritt - bis zum 1.1.2013.