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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

08.310 · Standesinitiative · 2008-04-14

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Waadt folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 27 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung folgendermassen zu formulieren:

"Der Bundesrat erhöht in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden."

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