Lexipedia

Aufstockung und Finanzierung von Ausschaffungshaftplätzen

11.4082 · Interpellation · 2011-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit dem Frühjahr 2011 haben die Beschwerden über renitente Asylsuchende stark zugenommen. Schlägereien, Diebstähle, Einbrüche oder Drogenhandel sind an der Tagesordnung. Angesichts der zunehmenden Delinquenz von Asylsuchenden ist festzustellen, dass in der Schweiz nicht genügend Haftplätze für die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft vorhanden sind. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

- Wie viele derartige Haftplätze gibt es in der Schweiz, aufgeteilt nach Kantonen?

- Ist er der Ansicht, dass es in der Schweiz genügend derartige Haftplätze gibt, um der aktuellen Situation Rechnung zu tragen?

- Zieht er es in Betracht, den Kantonen eine Finanzierungsunterstützung für die Erstellung von derartigen Haftplätzen zu gewähren?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:

1. Schweizweit sind insgesamt 401 Administrativhaftplätze und zusätzlich 121 erweiterte Haftplätze vorhanden. Diese können bei Bedarf ebenfalls für die Administrativhaft verwendet werden, teilweise jedoch nur für kurzfristige Unterbringungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Kantone über Haftanstalten mit flexibler Aufteilung der Unterbringungsformen verfügen, wodurch es möglich ist, die Anzahl der Plätze für die Administrativhaft relativ kurzfristig zu variieren.

Nachfolgend werden die Haftplätze der einzelnen Kantone aufgeführt (Stand September 2011).

Kt.Anzahl HaftplätzeErweiterte HaftplätzeAnzahl ausserkant. HaftplätzeBemerkungAG1100AI050AR520BE36420BL0620im Kt. BSBS4840FR090GE2310Konkordat GE-NE-VDGL0130GR2000JU020LU1420NE2320Konkordat GE-NE-VDNW1100Konkordat NW-UROW200SG2000SH500SO1000SZ800TG14230TI0016im Kt. GRUR1100Konkordat NW-URVD2300Konkordat GE-NE-VDVS18100ZG1200ZH10800Total36512136

2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die in den Kantonen vorhandenen Kapazitäten angesichts der deutlichen Zunahme von Asylgesuchen in den vergangenen Monaten mittel- und langfristig nicht mehr ausreichen, um den kantonalen Vollzugsauftrag zu erfüllen.

3. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 ist keine finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau und an der Einrichtung kantonaler Haftanstalten für die ausländerrechtliche Administrativhaft mehr vorgesehen. Zurzeit prüft das EJPD die Wiedereinführung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, um eine diesbezügliche finanzielle Beteiligung des Bundes wieder zu ermöglichen. Dies ist insbesondere auch mit Blick auf die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative vertieft zu prüfen. Nach geltendem Recht erhalten die Kantone einen Pauschalbeitrag an die Kosten, die ihnen aus dem Vollzug des Asylgesetzes entstehen (Art. 91 Abs. 2bis AsylG; SR 142.31). Ausserdem beteiligt sich der Bund mit einer Tagespauschale von 140 Franken an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 82 AuG in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, VVWA; SR 142.281).

Antwort des Bundesrates.