11.456 · Parlamentarische Initiative · 2011-06-17
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Für
a. vollamtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter
und/oder
b. die Bundesanwältin/den Bundesanwalt und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter
sei die gleiche maximale Amtsdauer bezüglich Lebensjahre festzulegen wie für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 5 der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, SR 173.712.24).
Begründung
Derzeit gilt für Bundesrichterinnen sowie Bundesrichter und die Spitze der Bundesanwaltschaft, dass sie spätestens mit 68 bzw. 65 Jahren aus dem Amt scheiden. Für den Bundesrat gibt es keine solche Beschränkung, für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gilt eine höhere Grenze. Angesichts der für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie die Bundesanwaltschaft einschlägigen Anforderungsprofile und bei einem Vergleich mit andern Institutionen rechtfertigt sich eine Gleichsetzung dieser Grenze mit jener für die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.