11.494 · Parlamentarische Initiative · 2011-12-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 64 Kostenbeteiligung
...
Abs. 7
Der Versicherer darf keine Kostenbeteiligung für Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2 erheben. Das Gleiche gilt für Leistungen nach Artikel 25, die ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.
...
Begründung
Das Referendum gegen die Vorlage 04.062 zu Managed Care wird wahrscheinlich zustande kommen. Die neue Bestimmung zur Kostenbeteiligung bei Leistungen bei Mutterschaft gehört zu den unumstrittenen Punkten der Vorlage.
2006 und 2007 haben die eidgenössischen Räte mehrere Motionen, die von Mitgliedern unterschiedlicher Parteien eingereicht worden waren, angenommen (Motionen Galladé 05.3589, Gutzwiller 05.3591, Häberli-Koller 05.3590 und Teuscher 05.3592). Die Motionen forderten eine Ende der unterschiedlichen Handhabung in diesem Bereich, eine Forderung, die auch vom Bundesrat unterstützt wurde. Die ungleiche Behandlung liegt darin, dass Frauen, bei denen es während der Schwangerschaft oder der Niederkunft zu Komplikationen kommt (Risikoschwangerschaft, Verlust des Kindes ...), gemäss Gesetz und aktueller Rechtsprechung die Kosten mittragen müssen, während dies bei Frauen, deren Schwangerschaft und Niederkunft normal verlaufen, nicht der Fall ist.
Auf Antrag des Bundesrates hat sich die SGK-N mit der Frage befasst und anschliessend im Rahmen der Managed-Care-Vorlage eine Lösung vorgeschlagen. Je nach Ausgang der Abstimmung zu Managed Care braucht es zur Bestimmung über die Leistungen bei Mutterschaft einen separaten Entscheid, damit die Bestimmung, falls Managed Care abgelehnt wird, rasch in Kraft treten kann.
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 04.06.2013
Keine Kostenbeteiligung mehr bei Schwangerschafts-Komplikationen
Bern (sda) Wer wegen Schwangerschafts-Komplikationen behandelt werden muss, wird künftig von der Kostenbeteiligung in der Grundversicherung der Krankenkasse befreit. Nach dem Ständerat hat auch der Nationalrat einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt.
Die grosse Kammer hiess die Neuerung am Dienstag mit 132 zu 22 Stimmen bei 13 Enthaltungen gut. Damit ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmungen am Ende der Session.
Bei normaler Schwangerschaft gibt es in der obligatorischen Grundversicherung schon heute keine Kostenbeteiligung: Die Leistungen bei Mutterschaft sind von Franchise und Selbstbehalt befreit. Treten Komplikationen auf, müssen sich die Betroffenen aber an den Kosten beteiligen. Gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gelten Behandlungskosten, die durch Komplikationen entstehen, als Krankheitskosten und fallen damit nicht unter die Befreiung.
Mit der Gesetzesänderung, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht, werden alle Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
Das Anliegen ist beinahe unumstritten; Vorstösse dazu hiessen die Räte wiederholt gut. Eine Gesetzesänderung war bereits im Rahmen der Managed-Care-Vorlage geplant. Weil das Volk diese abgelehnte, wird die neue Bestimmung nun gesondert erlassen. Auch der Bundesrat hatte sich für die Gesetzesänderung ausgesprochen. Die zusätzlichen Kosten für die Krankenkassen halten sich nach seiner Darstellung in Grenzen.