13.460 · Parlamentarische Initiative · 2013-09-27
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Art. 115a AuG
Abs. 1
Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vorsätzlich täuscht, namentlich indem er falsche Personalien verwendet oder falsche Angaben zu seiner Herkunft macht, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.
Abs. 2
Ebenso wird bestraft, wer nach einem rechtskräftigen abgewiesenen Asylentscheid ein neuerliches Asylgesuch stellt, ohne dass sich seine Umstände seither wesentlich verändert haben.
Begründung
Das Asylgesetz sieht keine strafrechtlichen Sanktionen vor, wenn jemand ein missbräuchliches Asylgesuch stellt. Wer in einem Asylverfahren falsche Angaben (vor allem zur Identität und Herkunft) macht, kann strafrechtlich nicht belangt werden. Nach Artikel 115 AsylG wird zwar mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil zu erwirken versucht. Diese Norm ist aber völlig unklar. Vor allem mangelt es in der Regel am direkten "geldwerten Vorteil".