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16.414 · Parlamentarische Initiative · 2016-03-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 03.05.2019

Am 14. Februar 2019 hatte die Kommission ihren Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes (16.414 s pa. iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle) verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Bundesrat verzichtet darauf, der Kommission materielle Anträge zu unterbreiten, empfiehlt ihr aber, die Arbeiten an der Vorlage zu sistieren, bis die in Auftrag gegebene Studie zu den Auswirkungen der Artikel 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, die eine erleichterte Arbeitszeiterfassung bzw. den Verzicht darauf erlauben, vorliegt. Die Kommission hat dennoch eine zweite Lesung der Vorlage durchgeführt und stellt dazu nun mehrere neue Anträge:

1. Der Geltungsbereich des neuen Jahresarbeitszeitmodells wird eingeschränkt auf Vorgesetzte und Fachspezialisten, die mindestens 120'000 Franken verdienen oder einen höheren Bildungsabschluss haben.

2. Neu braucht es die Zustimmung der Betroffenen oder der Arbeitnehmervertretung des entsprechenden Betriebs.

3. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 67 Stunden nicht überschreiten, zudem muss die jährliche Arbeitszeit auf mindestens 40 Wochen verteilt werden.

4. Für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden unter diesem Modell sind die Arbeitgeber verantwortlich, zudem ist es nicht mehr eine Kann-, sondern eine zwingende Bestimmung.

5. Sonntagsarbeit, die nach eigenem, freiem Ermessen geleistet wird, muss ausserhalb des Betriebs erbracht werden.

6. Die Regelungen für das neu eingeführte besondere Jahresarbeitszeitmodell gelten nicht für andere, bereits vorhandene Jahresarbeitszeitmodelle.

Die Kommission wird ihre neuen Beschlüsse zusammen mit einem Zusatzbericht veröffentlichen und erneut dem Bundesrat zustellen. Das Geschäft soll an der Oktobersitzung der WAK-S wieder aufgenommen werden, bis dahin soll die Studie des SECO vorliegen. Dann sollen ausserdem die Sozialpartner zu den geplanten Änderungen angehört werden.

Ergänzende Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019

Bezüglich der im Zusammenhang mit dem Entwurf der WAK-S zu berücksichtigenden Prämissen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesrates vom 17. April 2019 verwiesen.

Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die WAK-S Anpassungen an der Vorlage vorgenommen hat, um verschiedenen im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Befürchtungen Rechnung zu tragen. So wurden objektive Kriterien zur Festlegung des Arbeitnehmerkreises, für den das besondere Arbeitszeitmodell in Frage kommt, festgelegt. Die Festlegung einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 67 Stunden und die Beschränkung der möglichen Konzentration der Anzahl Arbeitswochen auf mindestens 40 soll dazu dienen, den Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Beschränkung der freiwilligen Sonntagsarbeit auf Einsätze ausserhalb des Betriebs umschreibt, auf welche Situationen diese Bestimmung Anwendung findet. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Präventionsmassnahmen zu treffen, unterstreicht das Anliegen des Gesetzgebers, den Gesundheitsschutz angemessen zu berücksichtigen.

Trotz diesen Anpassungen hat die WAK-S auf einen expliziten Einbezug der für diese Thematik massgeblichen Sozialpartner verzichtet. Es hat inzwischen auch keine weitere Anhörung dieser Kreise stattgefunden. Schon allein deshalb erachtet der Bundesrat die Erfolgschancen dieser Revisionsvorlage als gering. Trotz der erfolgten Anpassungen konnten die im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Befürchtungen zudem kaum substanziell entkräftet werden. Deshalb beantragt der Bundesrat dem Parlament, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten.

Für den Fall, dass das Parlament zur Entscheidung gelangen sollte, trotzdem auf die Gesetzesvorlage einzutreten, empfiehlt der Bundesrat neben der Anhörung der Sozialpartner und der Berücksichtigung der im Herbst vorliegenden Studie zur Evaluation der Auswirkungen der neuen Arbeitszeiterfassungsregeln, untenstehende Aspekte zu prüfen, damit diese mit den Sozialpartnern diskutiert werden und beiderseits akzeptierte Lösungen gefunden werden können: (...).

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Parlament wird ersucht, den Bedürfnissen des Denk- und Werkplatzes Schweiz durch eine Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass dabei die Arbeitszeiten erhöht oder die Schutzbedürfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion tangiert werden. Dies soll durch folgende Ergänzung des Arbeitsgesetzes (ArG) erfolgen:

Neuer Art. 27 Abs. 3

Leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in vergleichbar autonomer Stellung sind von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21 und 36 ausgenommen, sofern sie in Betrieben des Dienstleistungssektors tätig sind und einer Freistellung von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften zustimmen.

Neuer Art. 9 Abs. 3bis

Bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung von der Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit befreit werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmer einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch das im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) eingehalten wird.

Ergänzung von Art. 15a Abs. 2 (letzter Halbsatz)

Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.

Neuer Art. 15a Abs. 3

Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer, die einem Jahresarbeitszeitmodell im Sinne von Artikel 9 Absatz 3bis dieses Gesetzes unterstehen, mehr als einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.

Anpassungen auf Verordnungsstufe

Der Bundesrat wird eingeladen, die anzustrebende Flexibilisierung durch eine Anpassung der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zu unterstützen (siehe Initiativbegründung).

Begründung

1. Die Grundlagen des geltenden Arbeitsgesetzes gehen auf die erste Hälfte des letzten Jahrhunderts zurück und waren ganz auf die Industrie ausgerichtet. Die auf den industriellen Produktionsprozess zugeschnittenen, starren Wochenarbeitszeiten werden den Anforderungen unserer Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr gerecht und begünstigen die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland. So hat Google Arbeitsplätze unter anderem mit dem Verweis auf die unflexiblen Arbeitszeitvorschriften nach London ausgelagert.

2. Der Vollzug dieser überkommenen Arbeitszeitvorschriften gefährdet zudem seit Jahrzehnten bewährte Geschäfts- und Arbeitszeitmodelle wie Jahresarbeitszeitmodelle mit interessanten Ausbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die gerade auch von den Mitarbeitenden gewünscht werden. Gleichzeitig werden modernen Familien- und Lebensbedürfnissen angepasste, individuell gewählte Arbeitsformen verhindert. So wäre es nach dem heutigem Arbeitsgesetz unzulässig, um 17 Uhr die Kinder in der Krippe abzuholen, mit ihnen den Abend zu verbringen und um 22 Uhr noch die letzten E-Mails zu beantworten, um am andern Morgen um 8.30 Uhr wieder mit der Arbeit zu beginnen. Umgekehrt vermögen insbesondere Unternehmen des Dienstleistungssektors den Anforderungen des Marktes bei Spitzenbelastungen (Projekte, Hochsaison, gesetzliche Fristen usw.) in der Schweiz nicht mehr gerecht zu werden, was wiederum zum Leistungsbezug im Ausland führt.

3. Leitende Angestellte, die teilweise bereits heute nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, Fachspezialistinnen und -spezialisten haben ein erhöhtes Bedürfnis nach Flexibilität und selbstbestimmten Arbeitszeiten. Da sie auch in vermindertem Masse weisungsgebunden und in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten autonom sind, lässt es sich mindestens für den Dienstleistungssektor mehr als verantworten, sie von den industriell geprägten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu entbinden, sofern sie dieser Entbindung selbst zustimmen. Es ist durch wissenschaftliche Studien erhärtet, dass sich Arbeitszeitautonomie (flexible, selbstbestimmte Arbeitszeiten) günstig auf die Gesundheit und Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden auswirkt.

4. Ergänzend zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird der Bundesrat eingeladen, die Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz wie folgt abzuändern, um den Erfolg der anzustrebenden Gesetzesänderung abzusichern:

Verordnung 2 zum ArG

Neuer Art. 14bis (betrifft das Jahresarbeitszeitmodell)

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftszweig des Dienstleistungssektors arbeiten, sind von der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes befreit, sofern sie vom Arbeitgeber einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt wurden.

Dessen Jahreshöchstarbeitszeit hat im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) einzuhalten.

2 Pro Kalender- oder Geschäftsjahr dürfen höchstens 170 Mehrstunden geleistet werden. Diese sind im Folgejahr zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen.

3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung, bei deren Fehlen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor der Einführung eines solchen Jahresarbeitszeitmodells anzuhören.

4 Der Arbeitgeber hat die zuständige kantonale Behörde an seinem Hauptsitz in der Schweiz über die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells vorgängig zu informieren und zu dokumentieren.

Verordnung 1 zum ArG

Neufassung von Art. 19 Abs. 3 (betrifft Home-Office nach eigenem Ermessen)

Durch Piketteinsätze nach Artikel 14 und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach eigenem, freien Ermessen ausserhalb des Betriebs erbrachte Arbeitsleistungen darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 04.02.2022

Die Kommission hat die Arbeiten an ihrer Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.414 von alt Ständerat Konrad Graber zur Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes wieder aufgenommen. Um bestimmten Kategorien von Arbeitnehmenden eine grössere Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen, spricht sich die Mehrheit neu für eine Ausnahme von der Unterstellung unter das Arbeitsgesetz aus und nicht mehr wie bisher für ein besonderes Jahresarbeitszeitmodell.

Die WAK-S hatte die Arbeiten an der Vorlage längere Zeit ausgesetzt, um abzuwarten, ob die Sozialpartner für die Anliegen der parlamentarischen Initiative Graber eine Lösung auf Verordnungsstufe finden würden. Zwar sind die entsprechenden Arbeiten im Gang. Die Kommission ist jedoch zum Schluss gekommen, dass sich ihre Hauptanliegen, nämlich die Möglichkeit zur kurzen Unterbrechung der Ruhezeit und die Möglichkeit, freiwillig am Sonntag zu arbeiten, im Rahmen des geltenden Arbeitsrechts nicht umsetzen lassen. Sie hat deshalb nach intensiver Diskussion mit 8 zu 4 Stimmen entschieden, einen anderen als den bisherigen Weg zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative einzuschlagen: Die Mehrheit beantragt dem Rat nun, in Artikel 3 festzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein sollen. Genannt werden unter anderem eine Vorgesetztenfunktion, ein Bruttoeinkommen von über 120 000 Franken oder ein höherer Bildungsabschluss sowie eine grosse Autonomie bei der Gestaltung der Arbeitszeit, ausserdem soll die Ausnahme auf Arbeitnehmende in Betrieben beschränkt sein, die hauptsächlich in den Bereichen Informationstechnologie, Beratung, Wirtschaftsprüfung oder Treuhand tätig sind. Eine weitere Bedingung ist die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden. Die Kommission legt zudem explizit fest, dass die Vorschriften zum Gesundheitsschutz auch für die neu vom Geltungsbereich ausgenommenen Gruppen von Arbeitnehmenden gelten sollen. Die Minderheit lehnt diesen Weg genauso ab wie das bisherige Vorhaben. Sie anerkennt zwar, dass das Arbeitsrecht in manchen Punkten aktualisiert werden könnte, insgesamt habe sich jedoch immer wieder gezeigt, dass es flexibel genug sei für die notwendigen Anpassungen an technologische und gesellschaftliche Veränderungen. Zudem ist sie der Ansicht, ein Vorgehen, das die Sozialpartnerschaft übergehe, sei weder lösungsorientiert noch erfolgsversprechend. Die Kommission will den Bundesrat bitten, zu ihren neuen Anträgen Stellung zu nehmen, bevor sie damit an den Ständerat gelangt. Das Geschäft kommt deshalb frühestens in der Sommersession in den Rat.

Stellungnahme des Bundesrates vom 06.04.2022

(...)

Bei Revisionen des ArG empfiehlt der Bundesrat, die massgeblichen Sozialpartner frühzeitig einzubeziehen und eine Vernehmlassung durchzuführen. Ohne eine Anhörung der massgeblichen Kreise - der Sozialpartner und der für den Vollzug zuständigen Kantone - hat eine Revision nur geringe Chancen auf Erfolg. Und angesichts der Tatsache, dass die Revision viel weitergehende Folgen für die betroffenen Arbeitnehmenden hat, als dies bei der Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells zu erwarten war, ist deutliche Kritik von verschiedener Seite bereits heute absehbar.

Der Bundesrat erachtet die Erfolgschancen dieser neuen Revisionsidee daher als äusserst gering. Deshalb beantragt er dem Parlament, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten. Er ist der Ansicht, dass der Weg einer Verordnungsanpassung für die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells für die betroffenen Branchen gangbar und innert nützlicher Frist realisierbar wäre. Ein dahingehender Verordnungsentwurf wurde vor nicht allzu langer Zeit von den Dachverbänden der Sozialpartner beraten, und der Bundesrat erachtet die Chancen, dass ein Konsens erzielt werden kann, nach wie vor als intakt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, auf die Gesetzesvorlage nicht einzutreten.

Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 25.04.2023

Die Kommission hat sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative 16.414 (Pa. Iv. Graber Konrad. Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle), zur Verordnungslösung konsultieren lassen, die aufgrund eines Vorschlags der Sozialpartner erarbeitet wurde (vgl. Medienmitteilung der WAK-S vom 11. Oktober 2022). Die geplante Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz soll IKT-Betrieben wie auch Dienstleistungsbetrieben in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer Mitarbeitenden verschaffen: So dürfen IKT-Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen den Zeitraum für die Tages- und Abendarbeit ausdehnen und die tägliche Ruhezeit verkürzen, und Betriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung erhalten die Möglichkeit, mit bestimmten Kategorien von Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Jahresarbeitszeitmodell zu vereinbaren. Zwar sieht die Kommission mit der geplanten Verordnungsänderung nicht alle Forderungen der parlamentarischen Initiative umgesetzt, sie begrüsst jedoch, dass die Sozialpartner sich auf eine Lösung geeinigt haben, und beantragt ihrem Rat deshalb, die parlamentarische Initiative 16.414 abzuschreiben.

Debatte im Ständerat, 07.06.2023

Abschreibung