17.3216 · Interpellation · 2017-03-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
1. Welche Bedeutung misst der Bundesrat den finanziellen Ressourcen für die ETH-Präsidien (sowie allenfalls des Lehrkörpers) bei, um Exzellenz und Spitzenrankings im Bereich der Innovation gerade im Bereich der ETH sicherzustellen und ausbauen zu können?
2. Welche konkreten Massnahmen evaluiert der Bundesrat, um bei Wahl der Präsidenten der ETH Lausanne und Zürich und unter Beachtung der nötigen Kriterien die Kandidatenauswahl mittels verbesserter Entschädigungsmöglichkeiten zu verbreitern?
3. Wie beurteilt er insbesondere die Möglichkeit, Artikel 34c des ETH-Gesetzes (Drittmittel) entsprechend zu ergänzen, um die Verwendung von Drittmitteln für die Entlöhnung von Präsidien (und allenfalls Professuren) unter Beachtung der nötigen Transparenzregeln zu ermöglichen?
Begründung
In seiner eben verabschiedeten Strategie 2017-2020 hat der ETH-Rat zukunftsweisende Grundsätze verankert: Er hat die starke Zusammenarbeit mit Unternehmen als Beitrag zur Entwicklung einer Industrie 4.0 in der Schweiz betont. Er legt dar, wie Investitionen in den ETH-Bereich wichtige Wertschöpfung in der Schweizer Wirtschaft generieren. Er verdeutlicht, dass die rasant fortschreitende Digitalisierung dem ETH-Bereich eine Führungsrolle zuweist. Gleichzeitig betrachtet der ETH-Rat die finanzielle Situation für den ETH-Bereich als unsicher. Im Wettbewerb um die besten Köpfe bietet die ETH zwar international vorne mit, muss aber namentlich im Bereich der Präsidien in Lausanne und Zürich die Kaderlohnverordnung einhalten. Er hat somit keine Möglichkeit, die Wahl der Präsidenten auch über die finanziellen Ressourcen stärker mitzusteuern. Dieser Umstand limitiert auch die Auswahl der international besten Führungspersonen aus Lehre und Forschung, welche einer Berufung an die ETH folgen würden.
Die Förderung des unternehmerischen Handelns der Angehörigen der Institutionen ist neu in den strategischen Zielen des Bundesrates für den ETH-Bereich verankert.
Es ist an der Zeit, die Entlöhnung namentlich für die ETH-Präsidien zu überdenken und dabei den Einsatz von mehr privaten und Drittmitteln zu prüfen. Die Frage, inwiefern private Mittel vermehrt und dabei auch im Lohnbereich eingesetzt werden könnten, ist heute nicht genügend gut geklärt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine stabile und verlässliche Grundfinanzierung für den ETH-Bereich entscheidend ist, und misst der stetigen Weiterentwicklung eine grosse Bedeutung bei. In diesem Sinne beantragt er beim Parlament im Rahmen der Botschaft für Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) alle vier Jahre ein Globalbudget, das anschliessend vom ETH-Rat innerhalb des ETH-Bereichs aufgeteilt wird. In der Periode 2008-2016 verzeichnete der Zahlungsrahmen des ETH-Bereichs ein durchschnittliches nominales Jahreswachstum von 3,5 Prozent, während die durchschnittliche jährliche Veränderung bei der Teuerung in der gleichen Zeit minus 0,3 Prozent betrug. Im Rahmen der BFI-Botschaft 2017-2020 wurde dem ETH-Bereich ein Gesamtbudget von rund 10 Milliarden Franken zugesprochen. Nahezu zwei Drittel davon entfallen auf die Personalkosten, was über 6 Milliarden Franken über vier Jahre entspricht. Wettbewerbsfähige Löhne sind einer der Erfolgsfaktoren des ETH-Bereichs.
2. Gemäss ETH-Gesetz (SR 414.110) wählt der Bundesrat die Schulpräsidentinnen oder -präsidenten (Art. 28 Abs. 1). Die Verordnung über den ETH-Bereich (SR 414.110.3) präzisiert, dass sich der Lohn nach der Einstufung einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs richtet (Art. 7 Abs. 5).
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Entlöhnung nicht in jedem Fall mit anderen Topinstitutionen vergleichbar ist, dass aber die Rahmenbedingungen insgesamt attraktiv sind und eine Anwerbung sehr kompetenter und engagierter Persönlichkeiten ermöglichen. Er verfolgt jedoch die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich, um die Wettbewerbsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.
Zu den Rahmenbedingungen gehört auch die Exzellenz des ETH-Bereichs und damit eine stabile und ausreichende Finanzierung: Die beiden Hochschulen verzeichnen grossen Erfolg, was unter anderem die Platzierungen in den wichtigsten internationalen Rankings belegen. Die Zunahme der Studierendenzahlen zeugt aus der Sicht des Bundesrates ebenfalls von der weiterhin ungebrochenen Attraktivität und hohen Qualität der Lehre an den beiden ETH. Im Bereich der Innovation sind überdies alle quantitativen Indikatoren (Patente, Lizenzen, Spin-offs) in den letzten Jahren gestiegen. Auch wegen diesen international ausgezeichneten Erfolgen sind bei der Rekrutierung der beiden aktuellen ETH-Präsidenten zahlreiche Bewerbungen eingegangen, und der Bundesrat konnte jeweils einen hervorragenden Kandidaten wählen.
3. Bei den Institutionen des ETH-Bereichs handelt es sich um selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. Dank ihrer Autonomie können sie im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen unter anderem eigenständig über die Verwendung von Drittmitteln entscheiden. Artikel 34c des ETH-Gesetzes ist offen formuliert, um die Autonomie der Institutionen im ETH-Bereich nicht zu beeinträchtigen; so können sie bereits heute unter Einhaltung der Transparenzvorschriften Drittmittel zur Finanzierung von Lehrstühlen einsetzen. Der Lohn der Präsidentinnen und Präsidenten muss jedoch aus einer stabilen und verlässlichen Quelle stammen und deshalb dem Grundfinanzierungsbeitrag entnommen werden. Die ETH-Präsidenten können zudem im rechtlich definierten Rahmen bezahlten Nebenbeschäftigungen nachgehen.
Antwort des Bundesrates.