17.3254 · Interpellation · 2017-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesverfassung bestimmt in Artikel 93 Absatz 2 den Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen. Diese sollen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen. In ihrem Programm müssen Radio und Fernsehen die Vielfalt der Ansichten in der Schweiz angemessen zum Ausdruck bringen. Damit wird der Staat verpflichtet, durch geeignete Rahmenbedingungen sicherzustellen, dass ein Angebot besteht, welches auch Minderheiten berücksichtigt. Die audiovisuellen Medien sollen auch Menschen mit einer Behinderung ansprechen.
Moderne Technologien wie etwa das HbbTV (Hybrid broadcast broadband TV) ermöglichen es, diesen Verfassungsauftrag in der digitalisierten Welt auch auf die Vernetzung der verschiedenen Publikumssegmente wie etwa Menschen mit einer Behinderung anzuwenden.
Mittelfristig ersetzt HbbTV den herkömmlichen Teletextdienst und erweitert dessen Leistungen mit Angeboten aus dem Internet.
HbbTV ermöglicht es, die mit dem jeweiligen Programm gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte direkt abzurufen. Diese Dienste müssen sowohl von der SRG als auch von allen Fernsehveranstaltern mit nationalem und sprachregionalem Angebot zur Verfügung gestellt werden.
1. Welche Erwartungen hinsichtlich der Annäherung der Positionen des Bakom und der Fernmeldebranche (Netzbetreiber) hat der Bundesrat bei den laufenden Verhandlungen?
2. Aktuell kritisieren die Netzbetreiber, dass sie ihre Infrastruktur auf eigene Kosten zur Verfügung stellen müssen, um der SRG eine HbbTV-Übertragung zu ermöglichen. Mit HbbTV wird aber einem verfassungsrechtlichen Auftrag und der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste gemäss der Gesetzgebung über Radio und Fernsehen entsprochen. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass HbbTV aufgrund der erleichterten Zugänglichkeit für Sinnesbehinderte einem wichtigen öffentlichen Interesse entspricht? Wie gedenkt er respektive das Bakom bei den Verhandlungen mit den Netzbetreibern vorzugehen, um diese erleichterte Zugänglichkeit sicherzustellen?
3. Teilt er die Auffassung, dass das Service-public-Anliegen der HbbTV-Übertragung im Sinne der Chancengleichheit bei ökonomischen Überlegungen der grossen Netzbetreiber mitberücksichtigt werden muss?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat anerkennt die medialen Bedürfnisse der sinnesbehinderten Menschen und ist bestrebt, ihnen den Zugang zu den Medien zu verbessern. In diesem Sinne hat er sich in seinem Bericht zur "Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien" vom 17. Juni 2016 geäussert und Konzessionsvorgaben für die SRG in Aussicht gestellt, welche mindestens europäischen Best Practices entsprechen.
Er ist auch der Meinung, dass TV-Veranstalter und Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) die Möglichkeiten der Digitalisierung zugunsten sinnesbehinderter Menschen nutzen müssen. Hybrid broadcast broadband TV (HbbTV) bietet die Möglichkeit, den bisherigen Teletext abzulösen und die Barrierefreiheit sinnesbehinderter Menschen dank individuell konfigurierter Untertitelung zu verbessern. Zudem können Videos on Demand mit Gebärdensprache und Untertiteln via HbbTV abgerufen werden. Die SRG nimmt derzeit am EU-Projekt "content4all" teil, bei welchem neue Formen der Übermittlung der Gebärdendolmetscher via HbbTV getestet werden.
Es besteht schon heute eine rechtliche Regelung für die Verbreitung von Diensten für Sinnesbehinderte. Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (SR 784.401) verpflichtet die FDA, solche Dienste zu übertragen, wenn sie an ein TV-Programm gekoppelt angeboten werden. Werden solche Dienste vom Veranstalter ausschliesslich über HbbTV angeboten, so werden sich die FDA ihrer konkreten Verbreitungspflicht nicht entziehen können und den Empfang dieses Dienstes via HbbTV ermöglichen müssen.
Der Austausch zwischen dem Bakom und den hauptbetroffenen FDA hat stattgefunden und ist mittlerweile abgeschlossen. Der Bundesrat stellt mit Genugtuung fest, dass heute praktisch alle FDA die HbbTV-Signale verbreiten. Entsprechend sind die Dienste für Sinnesbehinderte an der Steckdose der FDA in der Wohnung verfügbar. Einzelne FDA wie die Swisscom bieten die HbbTV-Funktionalität freiwillig auch auf ihren dazwischengeschalteten Geräten (Set-Top-Boxen) an. Dazu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
3. Der Bundesrat teilt die Meinung der Interpellantin, dass die Dienste zugunsten der Sinnesbehinderten dem Integrationsanliegen des medialen Service public entsprechen und die Chancengleichheit der Behinderten verbessern. Grundsätzlich können Verpflichtungen zur Bereitstellung der Signale aber die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen FDA tangieren; deshalb sind bei einer Interessenabwägung auch die technischen bzw. ökonomischen Bedingungen der FDA zu berücksichtigen.
Antwort des Bundesrates.