17.3264 · Motion · 2017-04-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung im Rahmen der Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus eine Regelung für die Ausweitung der Bestimmung über die Strafmilderung von Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches (der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung) auf Mitglieder terroristischer Organisationen zu unterbreiten.
Begründung
Die Motion Janiak 16.3735, "Einführung einer Kronzeugenregelung", beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Regelung für die Einführung des Kronzeugen zu unterbreiten. Ein Kronzeuge ist gleichzeitig geständiger Täter und Informant. Zum Kronzeugen im eigentlichen Sinne wird er dadurch, dass er für seine Informationen eine Belohnung in der Form von Strafmilderung oder Straffreiheit erhält.
Bereits heute ist in der Schweiz die sogenannte kleine Kronzeugenregelung geltendes Recht. Gestützt auf Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches können die Gerichte Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane Strafmilderung nach freiem Ermessen gewähren. In seiner Stellungnahme vom 23. November 2016 zur Motion Janiak 16.3735 bejahte der Bundesrat Handlungsbedarf betreffend die Ausweitung der heutigen "kleinen Kronzeugenregelung" des Strafgesetzbuches auf das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al Kaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014.
Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei der Einführung einer neuen Kronzeugenregelung in der Strafprozessordnung und der Ausweitung der "kleinen Kronzeugenregelung" um zwei unabhängige Fragen handelt. Insbesondere angesichts der Zustimmung des Ständerates zur Motion Janiak 16.3735 sowie der Einschätzung des Bundesrates betreffend den Handlungsbedarf bei der "kleinen Kronzeugenregelung" ist sie der Ansicht, dass beide Anliegen weiterzuverfolgen sind.
Unabhängig davon, ob mittels der Motion Janiak 16.3735 zukünftig eine neue Kronzeugenregelung in die Strafprozessordnung eingeführt wird, will die Kommission anhand eines Entwurfes des Bundesrates über die Ausdehnung der "kleinen Kronzeugenregelung" in Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches auf Mitglieder terroristischer Organisationen befinden. Dabei soll konkret überprüft werden, ob die Ausweitung des Anwendungsbereichs der "kleinen Kronzeugenregelung" geeignet ist, um terroristische Organisationen wirkungsvoller zu bekämpfen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.