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17.3266 · Motion · 2017-04-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit die zu viel bezahlten Mehrwertsteuerbeträge auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren rückwirkend auf fünf Jahre an alle Konsumentinnen und Konsumenten und an die Unternehmen zurückbezahlt werden können.

Begründung

Gemäss Bundesgerichtsurteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015 unterliegen die von der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) erhobenen Gebühren nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gebühr steht gemäss Bundesgericht keine Gegenleistung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gegenüber. Die Billag darf deshalb per Urteilsdatum keine Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent mehr auf den Empfangsgebühren erheben. Die vor diesem Zeitpunkt zu viel bezahlte Mehrwertsteuer gehört den Konsumentinnen und Konsumenten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit Urteilen vom 25. Januar und 6. März 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die von fünf Gebührenzahlenden beantragte Rückerstattung der von ihnen seit Januar 2007 bzw. Juni 2005 auf den Empfangsgebühren bezahlten Mehrwertsteuer angeordnet. Das Bakom hat gegen diese Urteile beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Gegen 4500 Gesuche um Rückerstattung bis Juni 2005 sind derzeit bei der Billag sistiert.

Parallel zur vor dem Bundesgericht hängigen Frage der Rückerstattung hat der Nationalrat am 4. Mai 2017 die Motion Flückiger Sylvia 15.3416, "Rückzahlung der unrechtmässig erhobenen Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehgebühren", angenommen.

Diese beschränkt sich nicht auf eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die letzten fünf Jahre. Sollte das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigen, hätte gegenüber den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine Rückerstattung für zehn Jahre zu erfolgen. In diesem Fall böte die Motion 15.3416 im Gegensatz zur vorliegenden Motion den nötigen Spielraum, um nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung zu geraten.

Der Bundesrat ist aber nach wie vor der Ansicht, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erst dann geprüft werden sollte, wenn das Bundesgericht die Frage der Rückerstattung abschliessend beurteilt hat.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.