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17.3278 · Interpellation · 2017-05-02

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Chef der Armee, Korpskommandant Philippe Rebord, hat anlässlich seiner Hunderttagebilanz über die Möglichkeit gesprochen, inskünftig Armee-Imame als muslimische Armeeseelsorger anzustellen. Abgesehen davon, dass Imame dem gültigen Dienstreglement (Art. 20 Abs. 5) widersprechen und der Islam keine öffentlich-rechtliche Anerkennung in der Schweiz hat, bin ich der Meinung, dass der Chef der Armee weit wichtigere Herausforderungen zu lösen hat.

Der Bundesrat wird deshalb um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Wie viele Prozent der aktuell in der Armee eingeteilten Schweizerinnen und Schweizer sind effektiv praktizierende Muslime?

2. Sollte wirklich die Schweizer Armee vorangehen, um den Islam öffentlich-rechtlich anzuerkennen? Wer hat dem Chef der Armee für diesen in unserem Land kaum mehrheitsfähigen Schritt die Kompetenz erteilt?

3. Wie beurteilt er die Problematik, dass der Islam eben nicht nur Religion, sondern auch eine politische Ideologie mit eigenem Rechtssystem, der Scharia, ist?

4. Könnte dies im militärischen Einsatz allenfalls ein Problem darstellen?

5. Unter welchen Umständen sollte denn ein Imam in der Schweizer Armee überhaupt zum Einsatz kommen?

6. Wie stellen sich Bundesrat und Chef der Armee den konkreten Einsatz eines Imams zum Beispiel im Verteidigungsfall vor? Würde dann der Feldprediger wie üblich mit unseren Soldaten einen Feldgottesdienst abhalten, während der Imam mit den muslimischen Soldaten in Richtung des saudi-arabischen Mekka betet und sie anschliessend im Namen des Propheten Mohammed zum Dschihad auffordert?

7. Wenn der Islam so praktisch eigenmächtig durch den Bund öffentlich anerkannt wird, wird dann die Schweizer Armee in Zukunft auch den Ramadan respektieren und die muslimischen Soldaten exklusiv nur noch in der Nacht verpflegen? Welche sonstigen islamischen Traditionen und Regeln will die Schweizer Armee weiter übernehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein verfassungsmässiges Recht, das allen Angehörigen der Armee zusteht. Sie unterscheidet daher bei ihren Angehörigen nicht nach Religionszugehörigkeit und erfasst diese auch nicht im Personalinformationssystem der Armee (Pisa). Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, dies zu ändern (vgl. Interpellation Addor 16.4159, "Muslime in der Schweizer Armee"). Die Armee ist der Spiegel der Gesellschaft. Es ist daher anzunehmen, dass die Anzahl Armeeangehöriger muslimischen Glaubens in den letzten Jahren zugenommen hat und weiter steigen wird.

2. Für die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Glaubensgemeinschaft sind die Kantone zuständig (Art. 72 der Bundesverfassung). Der Chef der Armee machte keinerlei Aussagen, die in irgendeiner Weise eine allfällige öffentlich-rechtliche Anerkennung muslimischer Religionsgemeinschaften zum Gegenstand hatte. Seine Äusserungen betrafen ausschliesslich die seelsorgerische Betreuung muslimischer Armeeangehöriger.

3. Die schweizerische Rechtsordnung gilt uneingeschränkt für alle. Angehörige von Glaubensgemeinschaften können sich nicht auf religiöse Vorschriften berufen, um sich dem staatlichen Recht zu entziehen. Der Bundesrat verweist zudem auf seinen Bericht vom 8. Mai 2013 über die Situation der Muslime in der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung ihrer vielfältigen Beziehungen zu den staatlichen Behörden in Erfüllung der Postulate Amacker-Amann 09.4027, Leuenberger-Genève 09.4037 und Malama 10.3018. Die darin gemachten Aussagen haben nach wie vor Gültigkeit.

4. Angehörige der Armee mit muslimischer Überzeugung sind nicht verhaltensauffälliger als jene anderer Religionsgemeinschaften. Sie erfüllen ihre Pflicht, können persönliche Bedürfnisse hintanstellen und anerkennen die zwingende Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Militärbehörden die dafür vorgesehenen Strafmassnahmen ergreifen.

5./6. Gemäss Militärgesetz (Art. 31) haben die Angehörigen der Armee ungeachtet ihres Glaubens das Recht auf seelsorgerische Betreuung. Diese fällt in das Aufgabengebiet der Armeeseelsorge, die auf dem Grundgedanken der Ökumene basiert. Die Armeeseelsorger sind am Ort ihrer Einteilung für die seelsorgerischen Anliegen aller da. In gewissen Fällen können sie vertrauenswürdige muslimische Fachpersonen kontaktieren, um ihre Betreuungsaufgaben noch besser zu erfüllen. Diese Kontakte sind etabliert. Für die Armeeseelsorge besteht aber darüber hinaus der Bedarf, in ausserordentlichen Situationen (z. B. Todesfall) rasch auf Unterstützung von Fachpersonen zurückgreifen zu können, welche die Armee und deren Prozesse, Abläufe usw. kennen. Das heutige System hat sich grundsätzlich bewährt. Ohne die Rekrutierung von muslimischem Fachpersonal wird die Armeeseelsorge ihre Aufgabe jedoch künftig nicht mehr für sämtliche Angehörige der Armee befriedigend erfüllen können. Derzeit fehlen aber die Voraussetzungen, um muslimische Geistliche in die Armeeseelsorge integrieren zu können. Erforderlich sind eine anerkannte - mit Vorteil universitäre - theologische Ausbildung in der Schweiz bzw. in den Nachbarstaaten, das zweifelsfreie Bekenntnis zur Schweiz und zu deren Institutionen, die Bereitschaft, sich den Strukturen der Armee unterzuordnen und für sämtliche Angehörige der Armee ungeachtet ihrer Konfession als Armeeseelsorger im Grad eines Hauptmanns seelsorgerisch tätig zu sein.

7. Die Erfüllung des rechtlichen Anspruchs auf seelsorgerische Betreuung in der Armee impliziert keine öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Religionsgemeinschaft, da diese in der Kompetenz der Kantone liegt. Oberstes Prinzip der Armee ist die Aufgabenerfüllung und damit ein geordneter Dienstbetrieb, der von allen akzeptiert werden muss. Aufweichungen dieses Grundsatzes wird es keine geben.

Antwort des Bundesrates.