17.3279 · Interpellation · 2017-05-02
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Die Medien haben darüber berichtet, dass die Armeeführung zusätzlich zu den katholischen und den protestantischen Geistlichen die Einführung von Militär-Imamen prüft oder dies zumindest nicht ausschliesst und dass diese zudem auch Militärangehörigen anderer Glaubensrichtungen zur Verfügung stehen müssten. Dem Autor dieses Vorstosses ist die Einführung von Militär-Imamen absolut zuwider. In der Tat weiss man kaum etwas über die in der Schweiz aktiven muslimischen Predigerinnen und Prediger: Es ist weder bekannt, wie viele es sind, noch von wem sie finanziert werden (mit Geld aus dem Ausland, um den Radikalismus in unserem Land zu verbreiten), noch was sie predigen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat es in seiner Stellungnahme zur Motion 16.3330 ablehnt, den darin gemachten Vorschlägen zuzustimmen, nämlich dem Verbot der Finanzierung islamischer Gebetsstätten durch das Ausland und der Pflicht zur Offenlegung der Herkunft der ihnen zur Verfügung stehenden Gelder.
Es ist offensichtlich, dass die Einsetzung von Militär-Imamen - unter Anwendung der Salamitaktik - einen weiteren Schritt im Islamisierungsprozess der Schweiz bedeuten würde. So hat zum Beispiel der Präsident der Lega dei Musulmani Ticino kürzlich in einem Interview erklärt, dass Militär-Imame ein Schritt in die Richtung der Anerkennung des Islams als öffentlich anerkannte Religion in der Schweiz wären (auch diese Möglichkeit ist dem Autor absolut zuwider).
Ich frage den Bundesrat:
1. Welche Absichten verfolgt der Bundesrat in Bezug auf die mögliche Einsetzung von Militär-Imamen? Falls diese Möglichkeit von einem Gremium geprüft wird: Beabsichtigt der Bundesrat zu veranlassen, dass dieses vorerst nicht aktiv wird? Falls nicht, weshalb nicht?
2. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass mit der Einführung von Militär-Imamen das Risiko besteht, der Radikalisierung im Militär Vorschub zu leisten, insbesondere bei Armeeangehörigen ausländischer Herkunft und möglicherweise fragwürdiger Integration?
3. Rechtfertigt sich die Einführung von Militär-Imamen aufgrund der Anzahl muslimischer Militärangehöriger?
4. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass durch die Möglichkeit, den Aktionsradius allfälliger Militär-Imame auf Militärangehörige anderer Religionen auszudehnen, das "Jagdgebiet" von Personen vergrössert wird, die möglicherweise schlechte Absichten hegen und auf der Suche nach Anhängerinnen und Anhängern sind, die mit den Ordonnanzwaffen umzugehen wissen?
5. Welche Haltung hat der Bundesrat gegenüber der Anerkennung des Islams als öffentlich anerkannte Religion in der Schweiz?
Stellungnahme des Bundesrates
1./3. Die Armee ist der Spiegel der Gesellschaft. Es ist daher anzunehmen, dass die Anzahl Armeeangehöriger muslimischen Glaubens in den letzten Jahren zugenommen hat. Gemäss Militärgesetz (Art. 31) haben die Angehörigen der Armee ungeachtet ihres Glaubens das Recht auf seelsorgerische Betreuung. Diese fällt in das Aufgabengebiet der Armeeseelsorge, die auf dem Grundgedanken der Ökumene basiert. Dieser Ansatz der Armee hat sich auch über die Konfessionsgrenzen hinweg bewährt. Der Armeeseelsorger ist am Ort seiner Einteilung für die seelsorgerischen Anliegen aller da. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Bundesrat, dass interdepartemental diskutiert wird, wie künftig mit dieser Entwicklung umgegangen werden soll. Er stimmt den dabei gemachten Überlegungen zu, dass alle Armeeseelsorger ungeachtet ihrer religiösen Überzeugung auf jeden Fall:
- alle geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen,
- bei der Ausübung ihrer Tätigkeit dieselben Rahmenbedingungen und Schranken akzeptieren müssen wie die heute eingesetzten Armeeseelsorger.
Derzeit sind diesbezüglich die nötigen Voraussetzungen nicht gegeben, Imame als Armeeseelsorger im Grad eines Hauptmanns zu rekrutieren.
2. Für die Ernennung zum Hauptmann Armeeseelsorge erforderlich sind eine anerkannte - mit Vorteil universitäre - theologische Ausbildung in der Schweiz bzw. in den Nachbarstaaten, das zweifelsfreie Bekenntnis zur Schweiz und zu deren Institutionen, die Bereitschaft, sich den Strukturen der Armee unterzuordnen und für sämtliche Angehörigen der Armee ungeachtet ihrer Konfession seelsorgerisch tätig zu sein. Ein Imam, der diese Voraussetzungen erfüllen wird, stellt kaum ein Risiko dar, Angehörige der Armee zu radikalisieren.
4. Streitkräfte sind kein leichtes Rekrutierungsumfeld für gewaltbereite Extremisten. Einerseits sind die nötigen Voraussetzungen, als Imam/Seelsorger Dienst zu leisten, eine Hürde für allfällige Rekrutierer. Andererseits sind die Chancen, sie in einem militärischen Umfeld zu entlarven, grösser als im zivilen Umfeld, das mehr Möglichkeiten bietet, verdeckt zu agieren.
Zudem hat die Schweizer Armee mit der "Fachstelle Extremismus in der Armee" ein wirkungsvolles Instrument gegen dschihadistisch motivierten Extremismus. Im Jahr 2016 sensibilisierte und schulte die Fachstelle über 1000 Armeekader und Mitarbeitende des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Hinweise auf ein mögliches Gewaltpotenzial können bei der Fachstelle gemeldet werden. Die Armee trifft dann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorsorgliche Massnahmen (z. B. Aufgebotsstopp oder Abnahme der Waffe). Nicht zuletzt muss der integrative Charakter der Armee hervorgehoben werden. Sie hat sich seit jeher bei der kulturellen und linguistischen Integration der schweizerischen Diversität bewiesen.
5. Für die öffentlich-rechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften sind gemäss Bundesverfassung die Kantone zuständig (Art. 72 Abs. 1 der Bundesverfassung). Der Bundesrat kann sich deshalb nicht zur letzten Frage des Interpellanten äussern.
Antwort des Bundesrates.