17.3289 · Interpellation · 2017-05-03
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In der Schweiz sind Konsum und Anbau von sowie Handel mit Cannabis verboten. Nach dem Betäubungsmittelgesetz soll Abstinenz angestrebt werden. Zudem hat der Souverän die Legalisierung von Cannabis zweimal deutlich abgelehnt.
Fragen:
1. Unter welchen Kriterien wurden vom Nationalfonds Gelder von 720 000 Schweizerfranken für eines der kuriosesten wissenschaftlichen Experimente der Schweiz, ein Cannabisexperiment, das mindestens gegen drei Gesetze verstösst (SVG/BetmG/StGB), gesprochen?
2. Weshalb werden im Gegenzug bei abstinenzorientierten Therapien wie Accelerated Neuro Regulation (ANR) keine Gelder gesprochen, obwohl deren Erfolge beeindruckend und nachhaltig sind?
3. Ist sich der Bundesrat der weitgehenden Konsequenzen dieses Experimentes bewusst, z. B.:
- die Prävention wird unglaubwürdig;
- jeder Proband müsste seinen Führerschein abgeben, da das Fahren unter Drogen nicht erlaubt ist;
- der gesundheitsschädigenden Wirkung;
- der Beeinträchtigung am Arbeitsplatz usw.?
4. Wie begründet der Bundesrat diese Verschwendung von Steuergeldern?
Begründung
Es ist unbegreiflich, dass für ein Experiment so hohe Gelder gesprochen werden, obwohl die Probanden mit diesem Experiment in der Sucht belassen werden, anstatt Projekte zu unterstützen, die Abstinenz anstreben. Der Schwarzmarkt wird dadurch nicht eingeschränkt werden, sondern höchstens verlagert und auf die jugendliche Kundschaft fokussiert.
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat ist bekannt, dass in verschiedenen Städten Bestrebungen im Gang sind, im Rahmen von wissenschaftlichen Projekten Versuche mit dem kontrollierten Zugang zu Cannabis durchzuführen.
Artikel 8 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) verbietet Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis. Das Betäubungsmittelgesetz sieht jedoch Ausnahmen von diesem Verbot vor: So kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht und diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen (Art. 8 Abs. 5 BetmG). In diesem Kontext steht auch die Förderung solcher Forschungsprojekte durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF).
Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:
1. Der SNF ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) fördert er exzellente Forschung in allen wissenschaftlichen Disziplinen. Sein Auswahlverfahren ist kompetitiv und transparent, das zentrale Kriterium ist die wissenschaftliche Qualität (Exzellenz). Internationale Experten evaluieren die Forschungsgesuche nach wissenschaftlichen Standards.
Der Förderungsbeitrag an das Projekt "The Safer Cannabis - Research in Pharmacies Trial (Script)" wurde dem Forscherteam aus Bern in der Projektförderung (Rechtsgrundlage "SNF-Projektförderungsreglement"; siehe SNF-website: Statuten + Rechtsgrundlagen > Förderungsverfahren > Dokumente + Downloads > Projekte > Reform Projektförderung > Neues Reglement über die Projektförderung) für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie zugesprochen. In der Projektförderung sind die Forschenden in der Wahl der Forschungsmethoden und des Themas frei. Für die Gutheissung des Forschungsgesuchs waren ausschliesslich wissenschaftliche Kriterien massgebend. Das Projekt wurde im Evaluationsverfahren von ausgewiesenen Experten und Expertinnen als "sehr gut" bewertet. Mit dem bewilligten Forschungsprojekt sollen namentlich wissenschaftlich abgestützte Erkenntnisse über Auswirkungen des Verkaufs auf das Konsum- und Kaufverhalten sowie die Gesundheit der Studienteilnehmenden und den Schwarzmarkt gewonnen werden. Der Verkauf erfolgt durch die Apotheken. Die Freigabe der Förderungsmittel durch den SNF ist an die Voraussetzungen aller behördlichen Bewilligungen, vorliegend namentlich die Gutheissung durch die zuständige Ethikkommission und die Bewilligung des BAG, gebunden.
2. "Accelerated Neuro Regulation" ist ein medikamentöses Verfahren für die Behandlung der Opioidabhängigkeit. In der Schweiz bietet das Spital Interlaken in Form eines Pilotprojektes Behandlungen nach der ANR-Methode an. Ein Gesuch des Vereins ANR Schweiz um einen Unterstützungsbeitrag musste vom BAG abgelehnt werden, da die für Forschung am Menschen notwendige Bewilligung der Ethikkommission nicht vorlag und die Zusammensetzung der für die Therapie verwendeten Magistralrezeptur nicht bekannt war. Der SNF macht für seine Projekteingaben grundsätzlich keine thematischen Einschränkungen. Die Eingaben erfolgen nach dem Wettbewerbsprinzip und im Bottom-up-Verfahren (durch die Forschenden direkt). Kriterien für die Beurteilung sind wie oben ausgeführt die wissenschaftliche Qualität und im Bereich der klinischen Forschung gesetzliche und ethische Vorgaben.
3. Die Forschung mit verbotenen Betäubungsmitteln erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG. Dieses hat im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung im Einzelfall zu prüfen, ob der beantragte Umgang mit Cannabis bewilligungsfähig ist. Aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens kann sich der Bundesrat nicht zum Forschungsvorhaben äussern.
4. Im Rahmen seines Auftrages fördert der SNF die im Wettbewerb eingegebenen Forschungsvorhaben, welche die strengen wissenschaftlichen Anforderungen erfüllen und am höchsten bewertet werden. Mit der Genehmigung des nach wissenschaftlichen Kriterien gutgeheissenen Forschungsprojekts Script hat der SNF auftragsgemäss gehandelt. Die durch den SNF gesprochenen Bundesmittel werden ausschliesslich für die wissenschaftliche Studie verwendet und nicht für den Kauf von Cannabis.
Antwort des Bundesrates.