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17.3323 · Motion · 2017-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dahingehend zu ändern, dass die Eltern Schuldner der Prämie des gemäss GB, Artikel 277 Absätze 1 und 2, unterhaltsberechtigten Kindes sind und dies auch bleiben, wenn die Unterhaltspflicht weggefallen ist. Kinder sollen nicht nachträglich für unterlassene Prämienzahlungen der Eltern belangt werden können.

Begründung

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine selbstständige Prämienpflicht des Kindes (Urteil des Bundesgerichtes 9C_660/2007 vom 25. April 2008 und RKUV 2000 Nr. KV 129, S. 232). Aufgrund der Unterhaltspflicht gemäss Artikel 276 in Verbindung mit Artikel 277 ZGB müssen die Eltern die Prämien für die Kinder bezahlen. Schuldner der Prämien bleibt jedoch das Kind.

Dies führt dazu, dass Kinder bei Erreichen der Volljährigkeit ohne eigenes Verschulden zu Schuldnern und Schuldnerinnen werden, wenn die Eltern es - ganz oder teilweise - versäumt haben, die Prämienrechnung für ihre Kinder zu begleichen. Tatsächlich sind Fachstellen für Schuldenberatung immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass Kinder bei Erreichung der Volljährigkeit betrieben werden, weil deren Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben. Die aufgelaufenen Schulden können hohe Summen von 10 000 Franken und mehr erreichen. Die betroffenen jungen Erwachsenen werden dadurch beim Start in die Selbstständigkeit stark behindert. Sie müssen ihr meist kleines Einkommen dafür aufwenden, um Schulden abzutragen, die sie nicht verursacht haben. Zudem hat ein Betreibungsregistereintrag einschneidende Auswirkungen auf das weitere Fortkommen. Der Einstieg in das Berufsleben der jungen Erwachsenen kann erheblich erschwert oder - bei gewissen Berufen wie Treuhänder, Rechtsanwalt, Juwelier oder Uhrmacher - sogar verhindert werden. Ebenso wird eine erfolgreiche Wohnungssuche praktisch verunmöglicht.

In seiner Antwort auf die Anfrage Heim 15.1023 anerkennt der Bundesrat die Problematik. Mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Prämienbefreiung der Kinder infolge der parlamentarischen Initiative Humbel 10.407 verneint er jedoch den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Nachdem die parlamentarische Initiative Humbel von den Räten abschliessend behandelt worden ist und die Kinder nicht von den Prämien befreit wurden, ist diese Problematik über eine Änderung des KVG anzugehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder und der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. Zudem sind die Kantone seit 2014 verpflichtet, die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVG). Diese Verpflichtungen haben die Lage der Kinder und jungen Erwachsenen etwas entschärft.

Aufgrund der parlamentarischen Initiativen Humbel 10.407 und Rossini 13.477 hat das Parlament am 17. März 2017 beschlossen, die erwähnte Verpflichtung für die Kinder von 50 Prozent auf mindestens 80 Prozent zu erhöhen.

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage Heim 15.1023, "Sollen Jugendliche für die Schulden der Eltern aufkommen?", dargelegt hat, sieht das KVG vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes schliessen die obligatorische Krankenpflegeversicherung in dessen Namen ab. Das Kind wird damit Prämienschuldner. Solange es minderjährig ist, wird es im Betreibungsverfahren durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und Lehre ist nicht nur das minderjährige Kind als Versicherungsnehmer Schuldner der Prämien gegenüber dem Versicherer. Auch seine Eltern schulden die Prämien solidarisch, denn die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören zu den laufenden Bedürfnissen der Familie nach Artikel 166 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; siehe insbesondere Bundesgerichtsentscheid 9C_660/2007 vom 25. April 2008, Erwägung 3.2; Eugster Gebhard, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Krankenversicherung, N 1314; Perrenoud Stéphanie, Droit suisse de la sécurité sociale, vol. II, Berne 2015, N 433).

Obwohl die Rechtsprechung die Frage, ob die solidarische Haftung der Eltern für die bis zur Volljährigkeit geschuldeten Prämien nach deren Eintritt weiter besteht, noch nicht beantwortet hat, wird diese jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit in der Lehre bejaht (siehe Eugster Gebhard, am angeführten Ort, N 1315). Folgt man dieser Lehre und Rechtsprechung, so schulden die Eltern nicht nur während der Minderjährigkeit, sondern auch nach Erreichen der Volljährigkeit die während der Minderjährigkeit angefallenen Prämien solidarisch mit dem Kind.

Das Parlament hat es bei der Behandlung der erwähnten parlamentarischen Initiative Humbel abgelehnt, die Kinder von der Prämie zu befreien. Damit das Kind keine Prämien mehr schuldet, könnte es über seine Eltern versichert werden. Die Einführung einer Familienversicherung, wie sie in gewissen Ländern üblich ist, wurde bei der Beratung der erwähnten parlamentarischen Initiativen besprochen, aber nicht weiterverfolgt, da die Umsetzung komplex wäre. Deshalb will der Bundesrat am Grundsatz der Individualprämie festhalten.

Weiter könnte der Gesetzgeber das KVG so ändern, dass den Versicherern untersagt wird, Versicherte, die volljährig werden, für Prämienschulden aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit zu betreiben. Damit könnten jedoch auch junge Erwachsene, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, nicht belangt werden. Zudem würde die soziale Krankenversicherung gegenüber anderen Gläubigern, zum Beispiel den Verkäufern von Konsumgütern, benachteiligt. Dies wäre nicht im Sinn der Regelung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), welche im Konkurs die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung in der Rangordnung der Gläubiger bevorzugt (siehe Art. 219 Abs. 4 zweite Klasse Bst. c SchKG). Deshalb lehnt der Bundesrat ein Betreibungsverbot für Versicherer ab.

Wie eingangs erwähnt, geht der Bundesrat davon aus, dass der Handlungsbedarf aufgrund der Änderung des KVG abnehmen wird. Zudem sieht er keine zweckmässige Massnahme, mit welcher dem Anliegen der Motion entsprochen werden könnte. Das für die Aufsicht zuständige Bundesamt für Gesundheit hat die Krankenversicherer bereits darauf sensibilisiert, primär auf die Eltern zurückzugreifen, und wird dies nochmals tun. Zudem wird es die Situation aufmerksam beobachten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.