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17.3340 · Interpellation · 2017-05-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss "NZZ" vom 12. April 2017 wird der Bundesanwaltschaft bzw. Russland vorgeworfen, dass diese im Fall Magnitsky nicht sauber gearbeitet haben sollen. Bekanntlich ist der Fall Magnitsky eine hochpolitische Angelegenheit, bei welcher man nicht sicher ist, inwiefern die Justiz für politische Zwecke eingesetzt wird.

Im Zusammenhang mit diesem Fall bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Trifft es zu, dass Russland im Zusammenhang mit einem Rechtshilfegesuch aus dem Jahre 2011 dieses erst kürzlich behandelt hat? Was sind die weiteren Schritte aufgrund der Antwort aus Russland?

2. Wieso hat die Bundesanwaltschaft bzw. der Bundesrat nicht früher Druck auf Russland ausgeübt, um eine Antwort auf dieses Gesuch zu erhalten?

3. Teilt er die Einschätzung von Browder, dass das von Russland an die Schweiz gestellte Rechtshilfegesuch missbräuchlich und politisch motiviert ist?

4. Es ist hinlänglich bekannt, dass viele Rechtshilfegesuche aus verschiedenen Staaten politisch und nicht juristisch motiviert sind. Wie stellt er sicher, dass die Bundesanwaltschaft solche heiklen Fälle korrekt abwickelt, dies insbesondere im Lichte dessen, dass der Bundesrat keine Aufsicht mehr über die Bundesanwaltschaft hat?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Bundesanwaltschaft hat im Jahr 2011 kein Rechtshilfeersuchen an Russland gestellt. Im Jahr 2015 hingegen wurden zwei Rechtshilfeersuchen an die russischen Behörden gerichtet. Diese haben relativ rasch geantwortet.

2. Da den beiden Ersuchen innert ein paar Monaten entsprochen wurde, war es nicht nötig einzuschreiten.

3. Die Rechtshilfeersuchen, die Russland tatsächlich im Verlauf des Jahres 2011 an die schweizerischen Behörden gerichtet hat, waren Gegenstand eines Rechtshilfeverfahrens der Bundesanwaltschaft unter der Aufsicht des Bundesamtes für Justiz. Der Fall ist von den Beteiligten des Rechtshilfeverfahrens an das Bundesstrafgericht weitergezogen worden; dieses kam zum Schluss, das russische Verfahren sei nicht politisch motiviert (BStGer RR.2012.72, RR.2013.77, RR.2013.73-76, Entscheid vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 1C_677/2013).

4. Die ausländischen Rechtshilfeersuchen werden in der Regel von den Staatsanwaltschaften der Kantone oder von der Bundesanwaltschaft ausgeführt. Sie unterstehen dabei der Aufsicht des Bundesamtes für Justiz, das gegen ihre Verfügungen Beschwerde erheben kann. Verletzt das Verfahren im Ausland wesentliche Verfahrensgrundsätze, soll eine Person namentlich wegen ihrer politischen Meinung verfolgt werden oder hat das Verfahren einen vorwiegend politischen Charakter, ist die Rechtshilfe ausgeschlossen. Kommt das Bundesamt für Justiz zur Auffassung, dass es sich um einen politisch heiklen Fall handelt, oder können die Berechtigten glaubhaft darlegen, dass die Strafverfolgung politisch motiviert ist, kann das Bundesamt für Justiz eine Stellungnahme des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten einholen. Dieses bringt, unterstützt durch die Schweizer Botschaft im ersuchenden Land, seine Sachkenntnisse ein. Bestätigen sich die Bedenken, wird die Rechtshilfe abgelehnt.

Im Übrigen können die Verfügungen im Bereich der Rechtshilfe von den Betroffenen beim Bundesstrafgericht angefochten und dessen Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Sind in besonderen Fällen die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz gefährdet, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bzw. der Bundesrat die Rechtshilfe von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin unterbinden.

Antwort des Bundesrates.