Erhöhung der Obergrenzen der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes
17.3353 · Motion · 2017-05-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Gerichtsgebühren so anzupassen, dass für das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht die Obergrenzen entweder nach oben flexibel ausgestaltet oder höher festgelegt werden. Dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht soll ermöglicht werden, bei ausserordentlich hohen Streitwerten, bei besonders komplexen Verfahren oder bei besonders schwerwiegenden im Streite liegenden Interessen über die heutigen Obergrenzen hinauszugehen. Dabei sollen aber die Gerichtsgebühren nicht generell erhöht werden, damit der Zugang zum Gericht unverändert garantiert bleibt.
Begründung
Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) haben im Rahmen ihrer Oberaufsicht die Erhebung von Gerichtsgebühren durch die eidgenössischen Gerichte einer Prüfung unterzogen. Im Gespräch mit den Gerichten haben sie festgestellt, dass in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei ausserordentlich hohen Streitwerten die heutigen gesetzlichen Obergrenzen von maximal 200 000 Franken beim Bundesgericht und 50 000 Franken beim Bundesverwaltungsgericht zu tief sind. Sie erlauben es den Gerichten nicht, wenn es um Streitwerte in Milliardenhöhe geht, angemessene Gerichtsgebühren zu erheben.
Beim Bundesgericht liegt gemäss Artikel 65 BGG die Obergrenze bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bei 100 000 Franken (in Ausnahmefällen bis maximal 200 000 Franken), bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse bei 5000 Franken (Ausnahmefälle: maximal 10 000 Franken), bei Sozialversicherungsleistungen bei 1000 Franken (in Ausnahmefällen bis maximal 10 000 Franken). Das Bundesgericht plädiert für eine flexible Lösung, die im Einzelfall eine Erhöhung der Gerichtsgebühren über die Obergrenze hinaus ermöglicht. So sollte etwa bei einem Prozess mit einem Streitwert in Milliardenhöhe eine Gerichtsgebühr von bis zu 1 Million Franken möglich sein.
Beim Bundesverwaltungsgericht betragen gemäss Artikel 63 VwVG die Spruchgebühren bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100 bis 5000 Franken, bei den übrigen Streitigkeiten 100 bis 50 000 Franken. Auf Reglementsstufe hat das Gericht die Untergrenze auf 200 Franken angehoben und festgelegt, dass es bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr in besonderen Fällen über die Höchstbeträge von 5000 bzw. 50 000 Franken hinausgehen kann (Art. 3 und 4 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2; Art. 2 Abs. 2 VGKE).
Das Bundesverwaltungsgericht schlägt im Geschäftsbericht 2016 dem Gesetzgeber eine Verdoppelung der maximalen Spruchgebühren bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse auf 10 000 Franken und bei den übrigen Streitigkeiten auf 100 000 Franken vor. Die GPK ersucht den Bundesrat, bei der Umsetzung der Motion sicherzustellen, dass die Gesetzesanpassung nicht zu einer generellen bzw. linearen Gebührenerhöhung auf Reglementsstufe führt, sondern lediglich den Ausnahmefällen im obersten Bereich Rechnung trägt. Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, die Untergrenze von heute 100 auf 200 Franken zu erhöhen, da 100 Franken heute offenbar nicht mehr realistisch sind. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Ausnahmefälle, in denen das Gericht über 100 000 Franken hinausgehen können sollte, auf Gesetzesstufe und nicht bloss auf Reglementsstufe geregelt werden, denn die heutige Regelung des VGKE ist nach Meinung der GPK nicht mit den Regeln der Gesetzesdelegation vereinbar.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.