17.3375 · Motion · 2017-05-31
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die wegen Pädophilie verurteilt sind (insbesondere Art. 187 des Strafgesetzbuches), der Pass entzogen wird, um zu verhindern, dass sie ins Ausland reisen.
Begründung
Wir alle wissen, dass je länger, je öfter pädophile Menschen, die im eigenen Land (oft in den westlichen Ländern) verurteilt werden, dem Sextourismus frönen, indem sie - oft in den südostasiatischen Ländern - Sex mit Minderjährigen haben; dies ist eine traurige, schreckliche und abscheuliche Tatsache. Dieses Schlupfloch ermöglicht es Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, im Ausland weiterhin dem Missbrauch zu frönen, indem sie von den günstigen Bedingungen, die dort herrschen, profitieren (Armut, Korruption, Toleranz seitens der Behörden usw.). Es ist uns bewusst, dass es ausserordentlich schwierig ist, dies zu verhindern, doch darf dies kein Vorwand dafür sein, tatenlos zuzuschauen. Es ist an der Zeit zu handeln; Australien hat diesbezüglich eine mögliche Lösung aufgezeigt. Die Regierung von Canberra hat nämlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die zuständigen Behörden ermächtigt, Pädophilen, die wegen Kindsmissbrauchs verurteilt sind, den Pass zu entziehen. Bei dieser Massnahme handelt es sich zwar um eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit, doch rechtfertigt sich diese angesichts der Schwere der Straftat und auch weil so die potenziellen jungen Opfer in den Ländern geschützt werden können, in denen sie noch verwundbarer sind als bei uns. Auch die Schweiz, von der aus jedes Jahr Pädophile ins Ausland reisen, um ihre perversen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, kann und muss handeln. Der Entzug des Passes wird das Problem nicht grundlegend lösen, doch ist er ganz klar eine zweckmässige und praktikable Massnahme. Bei dieser Motion geht es darum, den Entzug des Passes grundsätzlich gutzuheissen; anschliessend wird es darum gehen, die Bedingungen für die Umsetzung der Massnahme festzulegen, z. B. indem geprüft wird, ob die Massnahme auch bei Straftaten zum Tragen kommt, die von einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger im Ausland begangen werden, oder ob die Massnahme auf Straftaten von einem bestimmten Schweregrad begrenzt wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Pädophile Handlungen stellen schwere Straftaten dar und müssen mit den geeigneten Mitteln entschieden bekämpft werden.
Die in der Motion geforderten Massnahmen des Reiseverbots und des Passentzugs, der die Reisefreiheit berührt, sind im Schweizer Recht bereits bekannt:
Im Strafverfahren kann einer beschuldigten Person als Ersatzmassnahme zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft beispielsweise auferlegt werden, nicht zu verreisen oder ihre Identitätsausweise zu hinterlegen (Art. 237 der Strafprozessordnung).
Bei einer Verurteilung zu einer bedingten Strafe (Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, StGB) oder bei der bedingten Entlassung aus einer unbedingten Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 und 3 StGB) oder Massnahme (Art. 62 Abs. 3, 63 Abs. 2 und 64a Abs. 1 StGB) kann das Gericht der betroffenen Person Weisungen (Art. 94 StGB) in Form von Reisebeschränkungen bzw. der Hinterlegung der Identitätsausweise während der Probezeit erteilen.
Ausserdem ist zu beachten, dass von einem Gericht beurteilte Pädophile, die zur Wiederholung von pädophilen Taten neigen, grundsätzlich die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe und für eine stationäre therapeutische Massnahme bei Vorliegen einer psychischen Störung (Art. 59 StGB) oder für eine Verwahrung (Art. 64 StGB) erfüllen. Da diese Sanktionen in einer geschlossenen Anstalt vollzogen werden müssen, können die Betroffenen ohnehin nicht mehr frei reisen und die Schweiz verlassen.
Die Präventivmassnahme des Entzugs der Identitätsausweise wird jedoch nie systematisch angewandt. So kann dem Einzelfall Rechnung getragen werden und wird die Massnahme nicht ein für alle Mal verhängt, d. h. langfristig und endgültig. In einem Strafverfahren etwa gilt das Reiseverbot gegenüber der beschuldigten Person bzw. die Auflage, die Identitätsausweise zu hinterlegen, nur so lange, bis die damit zu bannende Gefahr nicht mehr besteht. Darüber hinaus muss die zuständige Behörde regelmässig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersatzmassnahme weiterhin erfüllt sind oder ob sie sie widerrufen muss. Mit diesen Modalitäten wird die Verhältnismässigkeit gewahrt. Eine Regelung im Sinne des Motionärs müsste folglich die Möglichkeit einer differenzierten Behandlung im Einzelfall und einer regelmässigen Überprüfung durch eine Behörde bieten.
Die pädophilen Handlungen, auf welche die Motion abzielt, müssen im Übrigen in der Schweiz verfolgt werden, wenn der Täter sie im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird; dies auch dann, wenn die Taten im Land, in dem sie begangen wurden, nicht strafbar sind und wenn sie von einer Ausländerin oder einem Ausländer begangen wurden (Art. 5 StGB). Eine Ausreise ins Ausland bietet somit keinesfalls Gewähr für Straflosigkeit.
Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die geforderten Gesetzesänderungen nicht nötig und auch nicht umsetzbar sind.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.