17.3418 · Postulat · 2017-06-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie das Lebensmittelrecht und allfällige weitere Bereiche angepasst werden müssen, damit die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglicht wird.
Begründung
Gemäss Artikel 9 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle müssen Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben zulässig sind einzig Schlachtungen von verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist, sowie die gelegentliche Schlachtung von Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln. Von der grundsätzlichen Verpflichtung der Schlachtung in bewilligten Schlachtbetrieben ausgenommen sind einzig Schlachtungen auf dem Betrieb des Tierhalters oder der Tierhalterin für den Eigengebrauch. Gesuche um Erteilung der Bewilligung für Hofschlachtungen, d. h. die Betäubung des Tieres und die Entblutung auf dem Betrieb durch eine Fachperson, mit anschliessendem Transport des toten Tieres in eine bewilligte Schlachtanlage, wurden in der Vergangenheit, von Einzelfällen abgesehen, abgelehnt. Klare rechtliche Grundlagen für die Bewilligung von Hofschlachtungen, ausgenommen für den Eigengebrauch, bestehen nicht.
Das Fleisch von Tieren, welches mittels einer Hofschlachtung gewonnen wird, wird wegen dem relativ hohen Aufwand und dem damit verbundenen Mehrpreis ein Nischenprodukt bleiben. Auch in Zukunft wird der allergrösste Teil des gewonnenen Fleisches aus bewilligten Schlachtanlagen stammen. Für einen Teil der Tierhalter und Tierhalterinnen ist es aber ein wichtiges Anliegen, dass den Tieren der Transport und insbesondere die Schlachtung in industriellen Schlachtanlagen erspart bleibt. Die Tiere sollen auf dem Betrieb des Tierhalters oder der Tierhalterin betäubt und entblutet werden können, bevor sie in einem bewilligten Schlachtbetrieb weiterverarbeitet werden. Gleiches gilt für einen Teil der Konsumentinnen und Konsumenten von Fleisch, die solches wünschen. Die Anpassung der Gesetzgebung dient aber auch der Landwirtschaft und dem verarbeitenden Gewerbe.
Entsprechend wird der Bundesrat eingeladen aufzuzeigen, wie das Lebensmittelrecht und allfällige weitere Bereiche angepasst werden müssen, damit die Hofschlachtung über die Gewinnung von Fleisch für den Eigengebrauch hinaus ermöglicht wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie die rechtlichen Grundlagen angepasst werden müssen, sodass Tiere auf dem Betrieb der Tierhalterin oder des Tierhalters betäubt und entblutet werden können, bevor sie in einem bewilligten Schlachtbetrieb weiterverarbeitet werden. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Tierschutz, die Schlachthygiene und die Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen jederzeit gewährleistet sind.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.