17.3871 · Interpellation · 2017-09-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Erneut hat der Bund Anfang August 2017 mit dem Gebäude der Eidgenössischen Alkoholverwaltung in Bern (9000 Quadratmeter Nettogeschossfläche) eine Liegenschaft an den Meistbietenden verkauft, obwohl die Stadt Bern als Käuferin zur Verfügung gestanden hätte. Der Erwerber plant nun teure Business-Apartments. Der Verkaufspreis von mehr als 35 Millionen Franken kann nur für spekulative Zwecke bezahlt worden sein. Der globale Trend hin zu börsenkotierten Immobiliengesellschaften und -fonds hat Immobilien und Boden auch in der Schweiz noch mehr zu einer spekulationsgetriebenen Ertragsanlage werden lassen. Urbane Quartiere werden so für tiefe und mittlere Einkommen unerschwinglich. Der Bund darf diese Tendenz nicht selbst unterstützen, sondern muss endlich das Vorkaufsrecht bei eigenen Liegenschaften und Bodenreserven für Kantone und Gemeinden so ausgestalten, dass es kein toter Buchstabe bleibt.
Der Bundesrat wird zur Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Ist er bereit, die Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), die ein Vorkaufsrecht der Kantone und Gemeinden für die Immobilien der Bau- und Liegenschaftenorgane der Bundesverwaltung vorsieht, so anzupassen, dass nicht mehr grundsätzlich der "Marktpreis" (Art. 13 Abs. 3) beim Verkauf im Vordergrund steht, sondern auch Stadtentwicklungs- und Quartierinteressen berücksichtigt werden müssen?
2. Wie ist die Immobilienpolitik des Bundes mit seiner Politik der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus mit tragbaren Mietzinsen für Menschen mit unteren und mittleren Einkommen vereinbar? Wie stellt der Bund sicher, dass seine Immobilienpolitik nicht die Preise im Immobilienmarkt anheizt?
3. Wie berücksichtigt der Bund in seiner Immobilienpolitik, dass die Umwandlung von Wohnraum in Business-Apartments und Airbnb nicht zu einer weiteren Verdrängung von klassischem Wohneigentum und zu einer Anonymisierung von Wohnquartieren führt?
4. Berücksichtigt der Bund beim Verkauf seiner Liegenschaften den Zweitwohnungsbestand in der entsprechenden Umgebung?
5. Ist der Bund bereit, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem er seine Immobilienpolitik sowie jene der bundesnahen Betriebe in Bezug auf folgende Kriterien beleuchtet: Vereinbarkeit mit der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus, Vermeidung einer Anonymisierung von Wohnquartieren, steuerpolitische Auswirkung für Gemeinden und Kantone?
Stellungnahme des Bundesrates
Das EFD (Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL) hat im Auftrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) eine Liegenschaft in der Dienstleistungszone im Berner Länggass-Quartier zu einem Richtpreis von 35 Millionen Franken öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Es handelt sich dabei um eine Desinvestition. Der Verkaufspreis lag schliesslich unter dem Richtpreis, jedoch um zwei Drittel höher als das von der Stadt Bern eingereichte Kaufangebot. Der Verkaufszuschlag fiel deshalb auf einen Mitbewerber der Stadt Bern.
Die Liegenschaften im Portfolio des Bundes dienen der angemessenen Versorgung der Bundesverwaltung und somit dem Eigengebrauch. Die Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (BLO) haben gemäss der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB; SR 172.010.21) die Aufgabe, dieses Portfolio mit dem strategischen Ziel einer langfristigen Kosten-Nutzen-Optimierung zu bewirtschaften. Für den Raum Bern hat der Bundesrat ausserdem das EFD (BBL) mit der Umsetzung des Unterbringungskonzeptes 2024 beauftragt.
Desinvestitionen ermöglichen es dem Bund, Investitionen zur Optimierung des Immobilienportfolios zu tätigen. Dies betrifft beispielsweise Standortkonzentrationen, Gebäudesanierungen oder Neubauten.
Auflagen an die Käuferschaft sind von der Seite des Bundes nicht möglich. Es ist Sache der Kantone und Gemeinden, die Möglichkeit von Umnutzungen in ihren Bauzonen zu steuern, beispielsweise über die kommunale Bauordnung. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht als zweckmässig, die VILB anzupassen.
Aufgrund der Zusammensetzung der Immobilienportfolios sind Desinvestitionen der BLO nicht dafür geeignet, wohnpolitische Ziele zu fördern. Die Immobilienportfolios könnten von ihrer Nutzung, ihrer Lage und ihrer Grösse her nur einen marginalen und kantonal unausgeglichenen Beitrag zur Erreichung von wohnpolitischen Zielen des Bundes leisten. Der Bundesrat priorisiert deshalb bei Desinvestitionen die Ziele seiner BLO. Die Desinvestitionen kommen auf diese Weise dem Bundeshaushalt respektive allen Steuerpflichtigen zugute.
Der Einfluss der Desinvestitionen des Bundes auf den Immobilienmarkt allgemein ist zudem vernachlässigbar, weil der Bund im Verhältnis zum gesamten Immobilienbestand der Schweiz nur minimale Flächen freisetzt. Die Liegenschaften in den Immobilienportfolios des Bundes dienen ausschliesslich der Deckung der räumlichen Bedürfnisse der Bundesverwaltung (meist Büroräumlichkeiten). Desinvestitionen des Bundes lösen deshalb keine Verdrängungseffekte und keine Segregation aus. Im Gegenteil wird bei Desinvestitionen zusätzlicher Raum frei, welcher der fortschreitenden Suburbanisierung und Verdrängungseffekten entgegenwirken kann.
Beim Verkauf von nicht mehr benötigten Liegenschaften muss sich der Bund an sämtliche gesetzlichen Vorgaben halten. Die Wohnungsinventare der Gemeinden sind seit Frühling 2017 veröffentlicht, und in den Gemeinden, in denen der festgestellte Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, dürfen keine Zweitwohnungen bewilligt werden (Art. 6 des Zweitwohnungsgesetzes).
Die in der Schweiz liegenden Wohnobjekte des Bundes machen ohnehin nur 8 Prozent des Anschaffungswertes des Immobilienportfolios des BBL aus. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Objekte, die vom Zoll genutzt und entsprechend in der Nähe eines Grenzüberganges und an der Landesgrenze stehen. Vom Zweitwohnungsgesetz sind diese Wohnungen kaum betroffen. Ausserdem lassen sich für diese Lagen im Falle einer Desinvestition wenig Käufer finden. Die restlichen 92 Prozent sind entweder keine Wohnobjekte, oder sie stehen im Ausland.
Gestützt auf diese Ausführungen ist der Bundesrat der Meinung, dass ein Bericht über seine Immobilienpolitik keine zusätzlichen Erkenntnisse bringt.
Antwort des Bundesrates.