17.3890 · Interpellation · 2017-09-29
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Erledigt
Wortlaut
Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen Rifaat Al-Assad, die ehemalige Nummer 2 des syrischen Regimes, wegen schwerer Kriegsverbrechen, begangen in den 1980er Jahren. Ihm unterstellte Personen sollen angeklagt sein, am Massaker von Hama beteiligt gewesen zu sein, das zwischen 10 000 und 40 000 Todesopfer forderte. Dieses Massaker blieb im öffentlichen Gedächtnis hängen und markiert eine Wende im Einsatz von Gewalt durch das syrische Regime, ein Einsatz, der bis heute andauert. Nach Auskunft der Anwälte der Opfer sowie der Organisation Trial International ist die Untersuchung der Bundesanwaltschaft an einem toten Punkt angekommen. Die Genannten fragen sich sogar, wie es um die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft in diesem Dossier steht (RTS, "Téléjournal" vom 25. September 2017). Im Rahmen einer früheren Beschwerde vor dem Bundesstrafgericht in dieser gleichen Angelegenheit hat die Bundesanwaltschaft ausgeführt, es sei Sache der Verfahrensleitung, die früheren oder aktuellen politischen Komponenten des vorliegenden Strafverfahrens zu bestimmen ("Il appartient également à la direction de la procédure de délimiter les composantes politiques passées ou actuelles de la présente procédure pénale.") (BB.2015.96).
Ich bitte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Was versteht die Bundesanwaltschaft unter politischen Komponenten ("composantes politiques") eines Strafverfahrens?
2. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die es der Bundesanwaltschaft erlauben würde, über den Ausgang eines Untersuchungsverfahrens in Abhängigkeit von der vermuteten politischen Brisanz der Angelegenheit zu entscheiden?
3. Gibt es zu den Verfahren des Völkerstrafrechts Kontakte zwischen dem EDA und der Bundesanwaltschaft?
4. Wenn ja: Welcher Natur sind diese Kontakte?
Antrag des Bundesrates
Antwort der Aufsichtsbehörde
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Interpellant nimmt Bezug auf einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 25. Februar 2016 (BB.2015.96). Dieser richterliche Beschwerdeentscheid befasste sich spezifisch mit dem in der betreffenden Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft (BA) getroffenen Entscheid, der Anzeigerin eine Geheimhaltungspflicht nach Artikel 73 Absatz 2 der Strafprozessordnung aufzuerlegen. Das in der Frage des Interpellanten aufgegriffene Kurzzitat entstammt der Beschwerdeantwort der BA, die im erwähnten Beschwerdeentscheid (Erwägung 3.2) auszugsweise wiedergegeben wurde. Es ging der BA im damaligen Verfahrensstadium namentlich darum, den Untersuchungsgegenstand der lange zurückliegenden Ereignisse zu bestimmen und diesen von politischen Sachverhaltselementen abzugrenzen ("délimiter"). Die BA ist sich bewusst, dass solche Verfahren häufig in einem politisierten Kontext stehen. Bestimmend für die Verfahrensführung bzw. die Entscheide der BA ist jedoch ausschliesslich die geltende Rechtsordnung.
An dieser Stelle sei an zwei Punkte erinnert: Erstens bezieht sich Artikel 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesversammlung. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der Bundesanwaltschaft bzw. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG); denn die parlamentarische Oberaufsicht wird nach Artikel 52 ParlG von den Geschäftsprüfungskommissionen wahrgenommen, und der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft richtet sich nach Artikel 162 ParlG. Dementsprechend sind für Auskünfte der eidgenössischen Gerichte oder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft allein die Informationsrechte der Kommissionen, nicht aber diejenigen des einzelnen Ratsmitglieds massgebend.
Zweitens ist erneut zu betonen, dass die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gemäss Artikel 26 Absatz 4 ParlG nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-)Aufsicht ist. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischen Einflussnahmen auf deren Entscheidfindung.
3./4. Die BA arbeitet gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen mit verschiedenen anderen Behörden zusammen, unter anderem auch mit dem EDA. Im Vordergrund stehen dabei die Direktion für Völkerrecht und deren interdepartementales Komitee für humanitäres Völkerrecht, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza), die Abteilung für menschliche Sicherheit der Politischen Direktion (AMS), die ständigen Vertretungen der Schweiz bei der Uno und anderen internationalen Organisationen sowie die Schweizer Botschaften in den massgebenden Ländern.
Antwort der Aufsichtsbehörde